§ 1 Oö. SBEV 1994

Oö. SBEV 1994 - Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1

Schulliegenschaft

 

(1) Die Schulliegenschaft muß verkehrsmäßig erschlossen und hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit, insbesondere hinsichtlich der Grundwasserverhältnisse, als Bauplatz geeignet sein.

(2) Die Schulliegenschaft muß so gelegen sein, daß

1.

das Leben und die Gesundheit der Schüler nicht gefährdet, ihre geistige, seelische und sittliche Entwicklung nicht beeinträchtigt und der Schulbetrieb nicht gestört wird;

2.

aus der Entwicklung im näheren Umfeld wesentliche nachteilige Beeinflussungen des Schulbetriebes - so insbesondere Lärm, Erschütterungen, Luftverunreinigung und verminderter Lichteinfall - nicht zu erwarten sind.

(3) Die Schulliegenschaft muß so groß sein, daß darauf das Schulgebäude mit einem entsprechend großen Vorplatz, die erforderlichen Nebengebäude, Stellplätze und Pausenflächen sowie nach Möglichkeit der Turn- und Spielplatz mit den erforderlichen Anlagen errichtet werden können. Der Turn- und Spielplatz ist möglichst nahe dem Schulgebäude anzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 52/1999)

In Kraft seit 17.06.1999 bis 31.12.9999
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