§ 8 Oö. PolStG § 8

Oö. PolStG - Oö. Polizeistrafgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

Von der Anwendung der §§ 5 und 6 ist das Halten von Tieren ausgenommen:

a)

im Rahmen von Veranstaltungen, die einer Bewilligungspflicht auf Grund des Veranstaltungssicherheitsgesetzes unterliegen;

b)

zu wissenschaftlichen Zwecken an Universitäten und ihren Einrichtungen;

c)

im Rahmen von Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung 1994 unterliegen;

d)

im Rahmen der ortsüblichen land- und forstwirtschaftlichen Produktion.

(Anm: LGBl. Nr. 94/1985, 53/2017)

In Kraft seit 28.07.2017 bis 31.12.9999
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