§ 1 Oö. MV

Oö. MV - Oö. Musikschulplan (V)

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

§ 1

Angestrebte Ziele

 

Ausgehend von den angestrebten Zielen der Sicherung und Verbesserung der kulturellen Verhältnisse (§ 2 Abs. 5 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes) und der Schaffung der räumlichen und strukturellen Voraussetzungen für möglichst gleichwertige Lebensbedingungen in allen Landesteilen im Sinne des § 2 Abs. 3 des O.ö. Landesraumordnungsprogrammes, LGBl. Nr. 30/1978, dient das Raumordnungsprogramm für den Sachbereich der Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Musikschulen (O.ö. Musikschulplan) einer möglichst großen Breitenwirkung der musikalischen Unterweisung und der Chancengleichheit musikalisch Begabter.

In Kraft seit 27.02.1988 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 Oö. MV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Oö. MV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 Oö. MV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 Oö. MV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 Oö. MV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. MV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Oö. MV