§ 11 Oö. LVwGG

Oö. LVwGG - Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

(1) Der bzw. dem Vorsitzenden obliegt insbesondere die Leitung der Beratungen und Abstimmungen des Senats, die Anordnung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie deren Leitung, die Handhabung der Sitzungspolizei und die Verkündung des Erkenntnisses.

(2) Der Berichterin bzw. dem Berichter obliegt die Führung des Verfahrens bis zur mündlichen Verhandlung; sie bzw. er hat ohne Senatsbeschluss die hiefür erforderlichen Verfahrensanordnungen zu treffen. Wenn bundesgesetzlich vorgesehen ist, dass über Anträge auf Verfahrenshilfe ein einzelnes Mitglied des Senats entscheidet, obliegt dies ebenfalls der Berichterin bzw. dem Berichter. Ihr bzw. ihm obliegt auch die Ausarbeitung eines Erledigungsentwurfs, die Entscheidung über Zeuginnen- und Zeugengebühren bzw. Beteiligtengebühren, wenn die Anspruchsberechtigten mit den vorläufig bekanntgegebenen Gebühren nicht einverstanden sind, sowie die Festsetzung der Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen und nichtamtlichen Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher. Die Berichterin bzw. der Berichter entscheidet weiters, ob einem Wiedereinsetzungsantrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.

(3) Die Beratung beginnt mit dem Vortrag der Berichterin bzw. des Berichters. Nach einer allfälligen Erörterung dieses Vortrags stellt die Berichterin bzw. der Berichter die erforderlichen Anträge. Die anderen Mitglieder können Gegenanträge oder Abänderungsanträge stellen. Alle Anträge sind zu begründen. Die bzw. der Vorsitzende bringt die Anträge in der von ihr bzw. ihm bestimmten Reihenfolge zur Abstimmung.

(4) Der Senat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder durch Ersatzmitglieder vertreten sind. Die Berichterin bzw. der Berichter gibt ihre bzw. seine Stimme zuerst ab, die bzw. der Vorsitzende zuletzt; Letzteres gilt auch, wenn beide Funktionen von derselben Person wahrzunehmen sind (§ 8 Abs. 2 und 3). Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf ihn entfällt. Stimmenthaltung ist unzulässig, und zwar auch dann, wenn ein Mitglied bei der Abstimmung über eine Vorfrage in der Minderheit geblieben ist. Die bzw. der Vorsitzende kann die Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss), wenn kein Mitglied des Senats widerspricht. (Anm: LGBl. Nr. 8/2020)

(5) Hat sich für keine Meinung die erforderliche Mehrheit ergeben, so ist die Abstimmung zu wiederholen. Ergibt sich auch dabei nicht die erforderliche Stimmenanzahl, so ist eine neuerliche Abstimmung vorzunehmen, bei der die Anträge erforderlichenfalls in mehrere Fragepunkte zu teilen sind. Bilden sich bei einer zahlenmäßigen Festsetzung (Betrag, Dauer) mehr als zwei Meinungen, gilt die Stimme für die höchste Zahl als Stimme für die nächstniedrigere Zahl.

(6) In Verwaltungsstrafsachen ist über die Frage des Verschuldens sowie über die Art und die Höhe der zu verhängenden Strafe gesondert abzustimmen; werden der bzw. dem Beschuldigten mehrere strafbare Handlungen zur Last gelegt, so ist bei jeder einzelnen strafbaren Handlung über Schuld oder Nichtschuld gesondert abzustimmen.

(7) Über die Beratungen und Abstimmungen ist ein Protokoll zu führen. Die schriftliche Abfassung der Entscheidung obliegt der Berichterin bzw. dem Berichter. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 55/2018)

In Kraft seit 07.02.2020 bis 31.12.9999
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