§ 4 Oö. LV § 4

Oö. LV - Oö. Landesverwaltungsgerichts-Vorbereitungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

(1) Der Präsident und alle sonstigen Mitglieder, die sowohl nach dem Oö. Landesverwaltungsgerichts-Übergangsgesetz, LGBl. Nr. 61/2012, als auch nach diesem Landesgesetz mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 bereits zu Richterinnen und Richtern des Landesverwaltungsgerichts ernannt wurden, bilden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 die konstituierende Vollversammlung.

(2) Der konstituierenden Vollversammlung obliegt die Wahl von drei Mitgliedern des konstituierenden Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschusses (§ 7 Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz) sowie die Erlassung der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 geltenden Geschäftsordnung (§ 15 Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz). Die Geschäftsordnung darf bereits vor diesem Zeitpunkt kundgemacht werden.

 

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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