§ 15 Oö. LuftREnTG § 15

Oö. LuftREnTG - Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

(1) Die technische Dokumentation hat zu enthalten:

1.

Angaben über den bestimmungsgemäßen Betrieb der Kleinfeuerstätte oder des wesentlichen Bauteils (Betriebs- und Wartungsanleitung);

2.

Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, die den Prüfbericht erstellt hat, Nummer und Datum des Prüfberichts oder bei ortsfest gesetzten Öfen eine Bestätigung im Sinn des § 13 Abs. 5 und 6;

3.

Name und Anschrift der benannten Stelle, Nummer und Datum des Konformitätsnachweises der Herstellerin bzw. des Herstellers bei Geräten im Sinn des § 13 Abs. 2;

4.

Angabe der Emissionsmesswerte laut Prüfbericht;

5.

Angabe der Wirkungsgrade laut Prüfbericht oder Konformitätsnachweis;

6.

a) bei händisch beschickten Kleinfeuerstätten und

b)

bei automatisch beschickten Kleinfeuerstätten unter 50 kW Nennwärmeleistung,

wenn dies zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 1 erforderlich ist, den Hinweis, dass die Kleinfeuerstätte nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.

(2) Wesentliche Bauteile von Kleinfeuerstätten müssen bei ihrem Inverkehrbringen mit einem Hinweis versehen sein, aus dem hervorgeht, unter welchen Voraussetzungen sie mit anderen Bauteilen kombiniert werden können, ohne dass die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 überschritten oder die Wirkungsgradanforderungen der Anlage 2 beeinträchtigt werden.

(3) Die technische Dokumentation ist für die Dauer des Betriebs der Anlage bei dieser aufzubewahren.

 

(Anm: LGBl.Nr. 58/2014)

In Kraft seit 01.08.2014 bis 31.12.9999
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