§ 52 Oö. LKUFG § 52

Oö. LKUFG - Gesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Bestehende Leistungsansprüche von Personen nach § 2 lit. c und lit. d aus der Unfallversicherung oder Krankenversicherung an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gelten mit 1. September 2005 als Leistungsansprüche an die LKUF.

(2) Abs. 1 gilt nicht für bestehende Kranken- und Wochengeldansprüche.

(3) Am 1. September 2005 bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter anhängige Verfahren sind von der LKUF zu Ende zu führen. Die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte zur Entscheidung über Klagen gegen Bescheide der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bleibt unberührt.

 

(Anm: LGBl. Nr. 98/2005, 71/2012)

In Kraft seit 31.12.2009 bis 31.12.9999
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