§ 26 Oö. LKUFG Verwirkung der Leistungsansprüche aus der Unfallfürsorge

Oö. LKUFG - Gesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Personen, die den Dienstunfall oder die Berufskrankheit durch Selbstbeschädigung vorsätzlich herbeigeführt oder durch die Verübung einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung veranlaßt haben, wegen der sie zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, steht kein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallfürsorge zu; das Erfordernis eines rechtskräftigen Strafurteiles entfällt, wenn ein solches wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen in der betreffenden Person liegenden Grundes nicht gefällt werden kann.

(2) Im Falle des Abs. 1 gebühren den bedürftigen Angehörigen des Mitgliedes bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen die Hinterbliebenenrenten dann, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend von diesem Mitglied bestritten wurde und sofern nicht ihre Beteiligung an der im Abs. 1 bezeichneten Handlung rechtswirksam festgestellt ist; es ist hiebei anzunehmen, daß der Tod des Versehrten als Folge eines Dienstunfalles eingetreten sei, doch dürfen diese Hinterbliebenenrenten bei Lebzeiten des Versehrten zeitlich und der Höhe nach das Ausmaß der verwirkten Leistungen nicht übersteigen. Die Leistungsansprüche der Hinterbliebenen nach dem Ableben des Versehrten werden hiedurch nicht berührt.

In Kraft seit 01.09.1983 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26 Oö. LKUFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 Oö. LKUFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 26 Oö. LKUFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26 Oö. LKUFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26 Oö. LKUFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 25 Oö. LKUFG
§ 27 Oö. LKUFG