§ 12b Oö. LGG Ergänzungszulage aus Anlass einer Überstellung

Oö. LGG - Oö. Landes-Gehaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Ist bei einer Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe der jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als der Gehalt, der dem Beamten jeweils in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, gebührt dem Beamten eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage auf diesen Gehalt. Die Ergänzungszulage ist gegebenenfalls an die jeweiligen Verhältnisse anzupassen.

(2) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind ruhegenussfähige Zulagen, ausgenommen Verwendungszulagen, dem Gehalt zuzurechnen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 24/2001)

In Kraft seit 01.04.2001 bis 31.12.9999
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