§ 113j Oö. LGG § 113j

Oö. LGG - Oö. Landes-Gehaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Bei der Festsetzung der Gehälter sowie aller in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen - mit Ausnahme der Kinderbeihilfe - (Betragsanpassung) nach § 30f Abs. 1 sind für das Jahr 2018 die Beträge um 2,33 %, höchstens jedoch um 79,2 Euro, zu erhöhen.

(Anm: LGBl.Nr. 94/2017)

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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