Art. 47 Oö. L-VG

Oö. L-VG - Oö. Landes-Verfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Die Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, an allen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen sowohl vom Landtag als auch vom Ausschuß jedesmal gehört werden. Der Landtag sowie seine Ausschüsse können die Anwesenheit der Mitglieder der Landesregierung verlangen.

In Kraft seit 28.03.1998 bis 31.12.9999
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