§ 41 Oö. L-PVWO

Oö. L-PVWO - Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

ABSCHNITT V

Schlußbestimmungen

 

§ 41

Übergangsbestimmung

 

Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Wahlausschüsse haben die Aufgaben der im O.ö. L-PVG vorgesehenen Wahlausschüsse nach den Bestimmungen dieser Verordnung wahrzunehmen. Sie haben die Geschäfte solange nach den bisherigen Regelungen zu führen, bis gemäß §§ 19 und 24 Abs. 11 O.ö. L-PVG eine Geschäftsordnung erlassen worden ist.

In Kraft seit 01.09.1986 bis 31.12.9999
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