§ 26 Oö. L-PVWO

Oö. L-PVWO - Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

§ 26

Wahlakten

 

(1) Die Niederschrift (§ 18 Abs. 1) ist von den Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses zu unterfertigen. Wird die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.

(2) Die Wahlakten (Wahlausschreibung, Wahlkundmachung, Wahlvorschläge, Wählerliste, Abstimmungsverzeichnis, gültige Stimmzettel, numerierte ungültige Stimmzettel, überzählige Stimmzettel, Briefumschläge, Unterlagen für die Briefwahl, Vermerk für die Durchgabe des Wahlergebnisses an den Zentralwahlausschuß und Niederschrift) sind in einem Umschlag zu verwahren, der vor dem Dienststellenwahlausschuß zu versiegeln ist.

(3) Sobald das Wahlergebnis rechtskräftig geworden ist, sind die Unterlagen für die Briefwahl gemäß § 21 Abs. 4 letzter Satz zu vernichten. Hierauf sind die Wahlakten vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses in Verwahrung zu nehmen und bis zur nächsten Wahl des Dienststellenwahlausschusses aufzubewahren. Sie sind sodann vom neu bestellten Dienststellenwahlausschuß zu vernichten.

In Kraft seit 01.09.1986 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26 Oö. L-PVWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 Oö. L-PVWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 26 Oö. L-PVWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26 Oö. L-PVWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26 Oö. L-PVWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. L-PVWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 25 Oö. L-PVWO
§ 27 Oö. L-PVWO