§ 29 Oö. L-PG

Oö. L-PG - Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Vorschuß und Geldaushilfe

§ 29

 

(1) Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihr auf Antrag ein Vorschuß bis zur Höhe des dreifachen Ruhe- oder Versorgungsbezuges gewährt werden. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

(2) Der Vorschuß ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen längstens binnen vier Jahren hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vorschußempfängers billige Rücksicht zu nehmen. Der Vorschuß kann auch vorzeitig zurückgezahlt werden. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß, so können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem Vorschußempfänger selbst zustehenden Geldleistungen herangezogen werden. (Anm: LGBl. Nr. 94/1999)

(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind, können auch ein höherer Vorschuß und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden.

(4) Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihr auch eine Geldaushilfe gewährt werden. (Anm: LGBl. Nr. 33/1986)

(5) (Anm: nicht in das Landesrecht übernommen bzw. für Landesbeamte nicht maßgeblich)

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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