Gesamte Rechtsvorschrift Oö. KV 2006

Oö. Klärschlammverordnung 2006

Oö. KV 2006
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Stand der Gesetzesgebung: 02.06.2023
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Ausbringung von
Klärschlamm auf Böden
(Oö. Klärschlammverordnung 2006)

StF: LGBl.Nr. 62/2006

§ 1 Oö. KV 2006


§ 1

Grenzwerte für Schadstoffgehalte in Klärschlamm

 

Für Klärschlamm, der auf Böden ausgebracht werden soll, werden folgende Schadstoffgrenzwerte gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 festgelegt:

----------------------------------------------

Schadstoff:                 Grenzwert:

                    (in mg/kg Trockensubstanz)

----------------------------------------------

Blei                            400

Cadmium                           5

Chrom                           400

Kupfer                          400

Nickel                           80

Quecksilber                       7

Zink                          1.600

 

Summe der organischen Halogen-

verbindungen als adsorbierte

organisch gebundene Halogene

(AOX)                           500

----------------------------------------------

§ 2 Oö. KV 2006


§ 2

Grenzwerte für Schadstoffgehalte im Boden; pH-Wert

 

(1) Für Böden, auf die Klärschlamm ausgebracht werden soll, werden folgende Schadstoffgrenzwerte gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 festgelegt:

----------------------------------------------

Schadstoff:               Grenzwert:

                (in mg/kg lufttrockener Boden)

----------------------------------------------

Blei                          100

Cadmium                         0,5

Chrom                         100

Kupfer                         60

Nickel                         60

Quecksilber                     0,5

Zink                          150

----------------------------------------------

 

(2) Auf Böden mit einem pH-Wert unter 5,0 darf Klärschlamm nicht ausgebracht werden. Auf Böden mit einem pH-Wert von 5,0 bis 5,5 darf nur Klärschlamm mit einem Kalkgehalt (berechnet als CaO) von mindestens 25% der Trockensubstanz ausgebracht werden.

§ 3 Oö. KV 2006


§ 3

Klärschlammprobe

 

(1) Die Probenahme, die Probevorbereitung und die Untersuchung von Klärschlamm sind nach den entsprechenden in der Anlage A Z. 1 bezeichneten ÖNORMEN und Deutschen Industrienormen (DIN) durchzuführen.

 

(2) Soweit keine entsprechenden Normen oder fachlichen Richtlinien nach Anlage A bestehen, ist nach dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenden sonstigen Normen oder Methoden vorzugehen.

§ 4 Oö. KV 2006


§ 4

Bodenprobe

 

(1) Die Entnahme der Bodenprobe durch die oder den Nutzungsberechtigten gemäß § 4 Abs. 3 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 hat unter Beachtung der in der Anlage B angeführten Regeln zu erfolgen.

 

(2) Die Probevorbereitung und die Untersuchung der Bodenprobe sind nach den in der Anlage A Z. 2 bezeichneten ÖNORMEN bzw. technischen Verfahren durchzuführen. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 5 Oö. KV 2006


§ 5

Bescheinigungen

 

Eignungsbescheinigungen, Protokolle für Probenahmen sowie Abgabebestätigungen sind nach dem jeweiligen Muster der Anlagen C bis F zu erstellen.

§ 6 Oö. KV 2006


§ 6

Schlussbestimmungen

 

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

 

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Oö. Klärschlamm-, Müll- und Klärschlammkompostverordnung, LGBl. Nr. 21/1993, außer Kraft.

Anlage

Anl. 2b Oö. KV 2006


Anlage B

 

Entnahme von Bodenproben

 

1.

Pro angefangene zwei Hektar einer Ausbringungsfläche ist eine Probe zu entnehmen. Über die Hektargrenze hinausgehende Restflächen unter 2.000 m² können unberücksichtigt bleiben.

 

2.

Die Gesamtmasse einer Probe hat mindestens 1/2 kg zu betragen und mindestens 20 etwa gleich große Einzelproben zu umfassen.

 

3.

Die Einzelproben sind aus bodenkundlich einheitlich zu beurteilenden Flächen – somit jedenfalls nicht aus Fehlstellen, Randstreifen, Tretacker, Geilstellen und frisch planierten Flächen – bei gleichmäßiger Verteilung über die Fläche mit einem geeigneten Probenahmegerät (Bohrstock, Bodenbohrer, Spaten und dgl.) zu entnehmen.

 

4.

Die Einstichtiefe hat der Bearbeitungstiefe zu entsprechen, bei längerfristig nicht bearbeiteten Böden (z.B. Dauerbrache) 10 cm zu betragen.

 

5.

Die Probenahme hat zu einem Zeitpunkt zu erfolgen, der eine entsprechende Homogenität des Oberbodens erwarten lässt. Seit der letzten Ausbringung von Klärschlamm, von mineralischem Dünger oder von organischen Düngemitteln müssen mindestens drei Wochen verstrichen und ausreichende Niederschläge (mindestens 10 mm) gefallen sein. Der Boden hat einen Feuchtigkeitsgrad aufzuweisen, der Pflugarbeit zulassen würde.

 

6.

Geräte zur Probenahme und Behälter zur Lagerung der Probe müssen so beschaffen sein, dass die Probe bei der Entnahme nicht verunreinigt und während der Kontaktzeit im Hinblick auf den späteren Untersuchungszweck nicht verändert wird (z.B. saubere Kunststoff- oder Glasbehälter).

 

7.

Die Bodenprobe ist auf dem Behälter oder auf der Verpackung oder mittels eines Anhängers durch mindestens folgende Angaben zu kennzeichnen:

Eigentümer(in) bzw. Nutzungsberechtigte(r), Ausbringungsfläche (Grundstücksnummer, Katastralgemeinde, Fläche in ha und a, nähere Lagebeschreibung wie Flurname oder Schlagbezeichnung), Datum der Probenahme, Abwasserreinigungsanlage.

Anl. 3c Oö. KV 2006


Anlage C

 

Eignungsbescheinigung

 

_______________________

_______________________         _________________, am

______________

(Behördenbezeichnung)

 

 

Eignungsbescheinigung

 

 

Der Klärschlamm der Abwasserreinigungsanlage ____________________________________________________________________

 

 

in der Lagerstätte: ______________________________________ ist gemäß

§ 3 Abs. 2 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 zur Ausbringung auf Böden geeignet.

 

Die Eignungsbescheinigung ist längstens gültig bis ________________.

 

 

ie verliert vorher ihre Gültigkeit mit der Ausstellung einer neuen Eignungsbescheinigung oder mit ihrer Ungültigkeitserklärung.

 

Die Grenzwertüberschreitung bei O Kupfer beträgt _________ %,

O Zink beträgt ___________ %.

 

Bei einer Grenzwertüberschreitung ist die gemäß § 5 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 auf die Ausbringungsfläche anzurechnende Ausbringungsmenge in der Abgabebestätigung auszuweisen (gegebenenfalls ist dabei der Wert der höheren Überschreitung zu Grunde zu legen).

 

 

Unterschriftsklausel

 

 

Diese Eignungsbescheinigung ist von der Betreiberin/vom Betreiber der Abwasserreinigungsanlage mindestens 10 Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

 

Beilage: Analysenbefund

 

___________

O   Zutreffendes ankreuzen

Anl. 4d Oö. KV 2006


Anlage D

 

Abgabebestätigung

für Klärschlamm

 

 

Abwasserreinigungsanlage (Bezeichnung,

Adresse):___________________________________________________________

 

____________________________________________________________________

 

Abnehmer(in):

(Betriebsnummer):.____________________________________

(Name, Adresse): ___________________________________________________

____________________________________________________________________

 

Transporteur(in) (Name, Adresse):

__________________________________

____________________________________________________________________

 

Wir haben Ihnen heute, am _____________________, für die nachstehend

bezeichnete Ausbringungsfläche ___________ m³ Klärschlamm mit dem

Trockensubstanzgehalt von ______ %, das entspricht ______ t Trocken-

substanz, aus der Lagerstätte ____________________________

abgegeben

und ausgebracht.

Auf Grund der Größe der Ausbringungsfläche /   O  und der Grenzwert-

überschreitung bei    O  Kupfer    O  Zink um ________ % / beträgt

die gemäß § 5 Oö. Bodenschutzgesetz 1991 auf die Ausbringungsfläche

anzurechnende Ausbringungsmenge _________ t Trockensubstanz pro

Hektar. Kalkgehalt (berechnet als CaO): ____________ % der

Trockensubstanz.

 

Ausbringungsfläche:

Gemeinde: _____________________    Fläche in ha und a:

_____________

Katastralgemeinde: ___________________  Bodenuntersuchungszeugnis

vom:__________________ Grundstücksnummer(n): ___________________

Lage innerhalb der Grundstücksgrenzen (Flurbezeichnung):

____________________________________________________________________

 

 

Wir bestätigen, dass für den abgegebenen Klärschlamm eine gültige

Eignungsbescheinigung

(ausgestellt am: _____________________) vorliegt.

 

Eine Eignungsbescheinigung inklusive Analysendaten wurde vor der

Abgabe ausgehändigt.

 

_____________________________

________________________________

        (Unterschrift                          (Unterschrift

    Anlagenbetreiber(in))                    Transporteur(in))

 

 

________________________________

(Unterschrift Abnehmer(in))

 

Diese Abgabebestätigung ist von der Anlagenbetreiberin/vom Anlagenbetreiber mindestens 10 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen

der Behörde vorzulegen.

 

__________

O   Zutreffendes ankreuzen

Anl. 5e Oö. KV 2006


Anlage E

 

Protokoll über die

Entnahme von Klärschlammproben

 

________________________

________________________        _________________, am

______________

(Behördenbezeichnung)

 

 

Protokoll

über die Entnahme von Klärschlammproben

 

Abwasserreinigungsanlage (Bezeichnung, Adresse):

____________________________________________________________________

 

________________________________________ EGW:

______________________

Anlass der Probenahme: ____________ Probebezeichnung:

______________

 

Entnahmestelle:         Probenahmegerät:

Trockenbeet     O       Schöpfbecher    O

Schlammteich    O       Schöpfgerät     O

Silo            O       Schlammstecher  O

Faulturm        O       Schlammheber    O

Nacheindicker   O       Schaufel        O

Emscherbrunner  O

Presse          O

Schlammlager    O

 

Grad der Stabilisierung:  O  stabilisiert     O  nicht stabilisiert

 

Aufbewahrung:  ungekühlt    O      Transport:  ungekühlt    O

               gekühlt      O                  gekühlt                    O

               tiefgekühlt  O                  tiefgekühlt  O

 

Probenahme:___________________________

am_______________________

(Name, Dienststelle der Probenehmerin/

            des Probenehmers)

 

______________________________

______________________________

(Unterschrift Probenehmer(in))                 (Unterschrift

                                           Anlagenbetreiber(in))

 

Art der Probenübermittlung:

Gebinde:    Glas        O     250 ml     O

            Kunststoff  O     1/2 Liter  O

                              1 Liter    O

                              2 Liter    O

 

Untersuchungsstelle:

_______________________________________________

Datum der Übergabe/Übernahme:

______________________________________

Übergeber(in):__________________ Übernehmer(in):

___________________

 

Unterschrift:___________________ Unterschrift:

_____________________

 

Dieses Protokoll ist von der Betreiberin/vom Betreiber der Abwasserreinigungsanlage mindestens 10 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

 

___________

O   Zutreffendes ankreuzen

Anl. 6f Oö. KV 2006


Anlage F

 

Protokoll

über die Entnahme von Bodenproben

 

Eigentümer(in) bzw. Nutzungsberechtigte(r) der Beprobungsfläche (Name, Adresse):

___________________________________________________

____________________________________________________________________

 

Abwasserreinigungsanlage (Bezeichnung, Adresse)

____________________

____________________________________________________________________

 

Datum der Probenahme: _________________________________

O  Erstuntersuchung

O  Folgeuntersuchung

 

Beprobungsfläche:

Gemeinde: ____________________________________________

Katastralgemeinde: ___________________________________

Grundstücksnummer(n): ________________________________

Lage innerhalb der Grundstücksgrenzen (Flurbezeichnung):

____________________________________________________________________

 

Ausmaß der Beprobungsfläche in ha und a:

___________________________

Art der Beprobungsfläche (Ackerboden, Brache, ...):

________________

Entnahmetiefe: ______________________ cm

Bearbeitungstiefe (bei Ackerböden): _______________________ cm

 

Jedenfalls zu untersuchende Parameter:

pH-Wert, organische Substanz, Kationenaustauschkapazität, Gesamtstickstoff, Phosphor*, Kalium*, Magnesium*, Bor*, Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink

 

 

________________________________    ________________________________

(Datum und Unterschrift Eigen-         (Datum und Unterschrift

    tümer(in) bzw. Nutzungs-             Anlagenbetreiber(in))

         berechtigte(r))

 

Untersuchungsstelle:

_______________________________________________

Datum der Übergabe / Übernahme:

____________________________________

Übergeber(in): ___________________ Übernehmer(in):

_________________

Unterschrift: ____________________ Unterschrift:

___________________

 

Dieses Protokoll ist zusammen mit dem Bodenuntersuchungszeugnis vom Anlagenbetreiber mindestens 10 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen

der Behörde vorzulegen.

 

___________

O Zutreffendes ankreuzen

* pflanzenverfügbarer Gehalt

Oö. Klärschlammverordnung 2006 (Oö. KV 2006) Fundstelle


Verordnung der Oö. Landesregierung über die Ausbringung von Klärschlamm auf Böden (Oö. Klärschlammverordnung 2006)

StF: LGBl. Nr. 62/2006

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 3, 4 und 13 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991, LGBl. Nr. 63/1997, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 100/2005, wird verordnet:

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