§ 22 Oö. KBG

Oö. KBG - Oö. Kinderbetreuungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die Absicht, eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung saisonal zu führen (§ 6 Abs. 3), ist der Bildungsdirektion unter Anschluss des pädagogischen Konzepts spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich anzuzeigen. Die Bildungsdirektion hat den Betrieb zu untersagen, wenn Bedenken hinsichtlich der pädagogischen Vertretbarkeit der beabsichtigten Abweichungen gemäß § 6 Abs. 3 letzter Satz bestehen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019, 47/2019)

(2) Im Übrigen sind die §§ 18 und 20 sinngemäß anzuwenden, soweit noch keine entsprechenden Bewilligungen vorliegen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 59/2010)

In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 22 Oö. KBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 Oö. KBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 22 Oö. KBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 22 Oö. KBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 22 Oö. KBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. KBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 21a Oö. KBG
§ 23 Oö. KBG