§ 90 Oö. KAG 1997 § 90

Oö. KAG 1997 - Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die Beziehungen der Rechtsträger von nicht landesfondsfinanzierten Krankenanstalten (private Krankenanstalten) zu den Trägern der Krankenversicherung sind durch privatrechtliche Verträge zu regeln, die zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form bedürfen.

(2) Diese Verträge haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die verpflichtend vorzunehmende Überprüfung der Identität des Patienten und die rechtmäßige Verwendung der e-card, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalls, wie zB in die Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einen vom Versicherungsträger beauftragten Facharzt in der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dieser zu enthalten. Die im Abs. 1 genannten Krankenanstalten sind verpflichtet, die e-card und die
e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit zu verwenden. Die Überprüfung der Identität ist für Patienten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur im Zweifelsfall vorzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2015, 85/2016)

In Kraft seit 30.12.2016 bis 31.12.9999
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