§ 77 Oö. GemO 1990

Oö. GemO 1990 - Oö. Gemeindeordnung 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat den vom Gemeinderat beschlossenen Gemeindevoranschlag, die gleichzeitig mit der Beschlussfassung über den Gemeindevoranschlag gefassten Beschlüsse nach § 76 Abs. 6 und den mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplan unverzüglich der Aufsichtsbehörde nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel im Weg automationsunterstützter Datenübertragung zu übermitteln. (Anm: LGBl. Nr. 72/2019)

 

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

In Kraft seit 17.09.2019 bis 31.12.9999
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