§ 38 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

§ 38

Austritt, Kündigung

 

(1) Der Beamte (Die Beamtin) kann schriftlich seinen (ihren) Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären. Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte (die Beamtin) bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte (die Beamtin) keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, in dem sie abgegeben wurde. Der Beamte (Die Beamtin) kann die Austrittserklärung bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen; ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn der Gemeindevorstand ausdrücklich zugestimmt hat.

 

(2) Ein provisorisches Dienstverhältnis kann mit Bescheid des Gemeindevorstands gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt

1.

während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit) einen Kalendermonat;

2.

nach Ablauf der Probezeit zwei Kalendermonate;

3.

nach Vollendung des zweiten Dienstjahres drei Kalendermonate.

Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonats zu enden.

 

(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe von Gründen möglich. Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf den Beamten (die Beamtin), der (die) unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur selben Gemeinde in gleichwertiger Verwendung zugebracht hat.

 

(4) Kündigungsgründe sind insbesondere:

1.

Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen;

2.

Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung;

3.

unbefriedigender Arbeitserfolg;

4.

pflichtwidriges Verhalten;

5.

Bedarfsmangel.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 38 Oö. GDG 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 38 Oö. GDG 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 38 Oö. GDG 2002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 38 Oö. GDG 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 38 Oö. GDG 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 37 Oö. GDG 2002
§ 38a Oö. GDG 2002