§ 11 Oö. G-PVG

Oö. G-PVG - Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

§ 11

Zuständigkeit des Zentralpersonalausschusses

 

(1) Dem Zentralpersonalausschuß obliegt die Mitwirkung insbesondere

a)

in allgemeinen Personalangelegenheiten,

b)

bei der Erstellung und Änderung des Haushaltsvoranschlages, soweit dadurch unmittelbar die Interessen der Bediensteten berührt werden, insbesondere bei der Erstellung und bei der Änderung des Dienstpostenplanes,

c)

bei der Dienstpostenbewertung,

d)

bei der Begründung eines privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, bei der Verlängerung eines befristeten Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit, bei der Beförderung, Überstellung, Wiederaufnahme in den Dienststand, bei der Betrauung mit einer Funktion, bei der Abberufung von einer Funktion im Sinne des § 14 Abs. 5 Gemeindebedienstetengesetz 1982 sowie bei der Zuteilung und der Versetzung von Bediensteten,

e)

bei der Auflösung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses durch Kündigung oder Entlassung oder eines provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch Kündigung sowie bei der Rückversetzung von einem unkündbaren in ein kündbares Dienstverhältnis,

f)

bei der Versetzung von Bediensteten in den Ruhestand, es sei denn, sie ist gesetzlich vorgeschrieben, sie wird vom (von der) Bediensteten beantragt oder sie erfolgt als Disziplinarstrafe,

g)

bei der Regelung der Aus- und Fortbildung der Bediensteten sowie bei der Erstellung von Grundsätzen über die Aus- und Fortbildung, bei der Bestellung von Vortragenden für Aus- und Fortbildungsveranstaltungen sowie bei der Auswahl der Bediensteten für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen,

h)

im Bereich der Städte mit eigenem Statut bei der Auswahl von Bediensteten, die zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommissionen, Dienstbeschreibungskommissionen und Disziplinarkommissionen bestellt werden sollen,

i)

bei der Errichtung, Ausgestaltung, Führung und Auflösung gemeindeeigener Wohlfahrtseinrichtungen für die Bediensteten,

j)

bei der Vergabe von Wohnungen durch die Gemeinde an Bedienstete,

k)

bei der Feststellung der Verpflichtung von Bediensteten zum Ersatz von Übergenüssen und der Verpflichtung von Bediensteten zum Schadenersatz,

l)

bei der Untersagung einer Nebenbeschäftigung von Bediensteten,

m)

bei der Gewährung von Vorschüssen und Aushilfen, bei anderen Maßnahmen der sozialen Betreuung der Bediensteten und bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen, bei der Gewährung von Sonderurlauben in der Dauer von mehr als drei Tagen und Karenzurlaub ohne gesetzlichen Anspruch sowie bei der Anordnung von Überstunden über einen zwei Wochen übersteigenden Zeitraum,

n)

bei der Verleihung von Orden, Ehrenzeichen und Berufstiteln an Bedienstete,

o)

bei der Änderung der Organisation der Gemeindeverwaltung einschließlich der Anstalten und Betriebe, soweit dadurch die Interessen der Bediensteten berührt werden,

p)

bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden und von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der Bediensteten, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person oder über die Ermittlung von fachlichen Voraussetzungen hinausgehen,

q)

bei der Einführung und bei wesentlichen Änderungen von Kontrollmaßnahmen, insbesondere von technischen Systemen zur Kontrolle gegenüber Bediensteten.

(2) Weiters obliegt es dem Zentralpersonalausschuß,

a)

den Zentralwahlausschuß zu bestellen,

b)

für die Aus- und Fortbildung der Personalvertreter(innen) zu sorgen,

c)

Stellungnahmen zu Verordnungen, die die Interessen der Bediensteten berühren, abzugeben,

d)

an der Behandlung von Angelegenheiten, in denen ihm die Mitwirkung obliegt, in Ausschüssen, Kommissionen, Beiräten und dgl. mitzuwirken,

e)

die Betriebsgemeinschaft zu fördern,

f)

sich für den besonderen Schutz der Personalvertreter(innen) und der Mitglieder der Wahlausschüsse gemäß § 31 einzusetzen,

g)

in Städten mit eigenem Statut bei jenen Personalangelegenheiten, die dem Stadtsenat zur Beschlußfassung zustehen, mitzuwirken.

(3) Dem Zentralpersonalausschuß sind schriftlich mitzuteilen:

a)

die Auflösung des Dienstverhältnisses, soweit dem Zentralpersonalausschuß nicht die Mitwirkung gemäß Abs. 1 lit. e zukommt;

b)

die Erstattung einer Disziplinaranzeige, die Verhängung einer Ordnungsstrafe, die Einleitung und die Art der Beendigung von Disziplinarverfahren;

c)

die Versetzung eines (einer) Bediensteten in den Ruhestand, sofern sie gesetzlich vorgeschrieben ist oder auf Antrag des (der) Bediensteten erfolgt;

d)

eine Dienstunfallanzeige.

(4) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 11 Abs. 1 lit. a, b, c, l, o, p und q hat der Zentralpersonalausschuß die Stellungnahme jener Dienststellenausschüsse einzuholen, deren Wirkungsbereich berührt wird.

(5) Der Zentralpersonalausschuß hat darauf hinzuwirken, daß von den anderen Organen der Personalvertretung die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden, insbesondere daß die Dienststellenausschüsse ihren Wirkungsbereich nicht überschreiten. Er kann ein Mitglied des Zentralpersonalausschusses zu Sitzungen der Dienststellenausschüsse und der Dienststellenversammlungen entsenden; dieses nimmt mit beratender Stimme an diesen Sitzungen teil.

(6) Stellt der Zentralpersonalausschuß fest, daß der Beschluß eines Dienststellenausschusses oder einer Dienststellenversammlung ein Gesetz verletzt oder den Wirkungsbereich überschreitet, so hat er die Durchführung zu untersagen und unter Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung in der Angelegenheit binnen zwei Wochen zu veranlassen. Dies gilt für einen Akt der Geschäftsführung eines (einer) Dienststellenvorsitzenden sinngemäß mit der Maßgabe, daß auf Verlangen des Zentralpersonalausschusses die Zuständigkeit in der Angelegenheit auf den Dienststellenausschuß übergeht.

(7) Der Zentralpersonalausschuß ist dann zuständig, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die alle Bediensteten betrifft oder sonst über den Wirkungsbereich eines Dienststellenausschusses hinausreicht. Diese Zuständigkeit des Zentralpersonalausschusses ist insbesondere auch dann gegeben, wenn in einer Angelegenheit nicht der (die) Leiter(in) der Dienststelle, für die der Dienststellenausschuß eingerichtet ist (bei Dienststellenausschüssen für mehrere Dienststellen eine(r) dieser Dienststellenleiter/innen), die Entscheidung zu treffen hat.

(8) Der Zentralpersonalausschuß und die Dienststellenausschüsse können einander die Zuständigkeit zum Einschreiten in einer unter Abs. 1, Abs. 2 lit. b und c und Abs. 3 sowie in einer unter § 8 Abs. 2 und 3 fallenden Angelegenheit durch schriftliche Vereinbarung übertragen, wenn und soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit geboten ist.

In Kraft seit 01.10.1991 bis 31.12.9999
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