§ 4 Oö. FV

Oö. FV - Oö. Fallenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

§ 4

Überprüfung und Kennzeichnung von Fangeisen

 

(1) Fangeisen sind vor ihrer erstmaligen Verwendung vom O.ö. Landesjagdverband auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung erfolgt durch Einstanzen der Kennzahl in einen der beiden Fangbügel. Über die Kennzahl muß der Besitzer des Fangeisens feststellbar sein. Die Weitergabe eines gekennzeichneten Fangeisens ist dem O.ö. Landesjagdverband vom bisherigen Besitzer zu melden.

(2) Der O.ö. Landesjagdverband hat die Namen und Anschriften der Besitzer der gekennzeichneten Fangeisen und die jeweiligen Kennzahlen der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Fangeisen verwendet werden sollen, bekanntzgeben.

(3) Die Fangeisen sind in Abständen von längstens 5 Jahren auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen.

(4) Nicht mehr funktionsfähige Fangeisen sind, wenn ihre Weiterverwendung beabsichtigt ist, innerhalb von zwei Monaten neuerlich zur Überprüfung vorzulegen. Entspricht das Fangeisen noch immer nicht den Anforderungen, hat der O.ö. Landesjagdverband die eingestanzte Kennzahl zu entfernen. Hievon sind die Landesregierung und die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Abs. 3) zu verständigen. Die Weiterverwendung nicht mehr funktionsfähiger Fangeisen ist verboten.

In Kraft seit 01.04.1993 bis 31.12.9999
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