§ 3 Oö. FaV

Oö. FaV - Oö. Fangverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

§ 3

 

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

 

(2) Die im § 1 Abs. 4 angeführte "Technische Richtlinie Vorbeugender Brandschutz; Ausbrennen von Fängen und Verbindungsstücken", Ausgabe 1992, kann beim Herausgeber, das ist die BVS - Brandverhütungsstelle für Oö., reg. Gen.m.b.H., 4017 Linz, Petzoldstraße 45, bezogen werden.

 

(3) Die im § 1 Abs. 5 angeführte "ÖNORM B 8201 Rauch- und Abgasfänge; Prüfung auf freien Querschnitt und auf Betriebsdichtheit", Ausgabe Dezember 2000, kann beim Herausgeber, das ist das Österreichische Normungsinstitut, 1021 Wien, Heinestraße 38, Postfach 130, bezogen werden.

 

(4) Die in den Abs. 2 und 3 genannten Normen werden zusätzlich gemäß § 11 Abs. 5 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den für die Vollziehung des Oö. LuftREnTG zuständigen Abteilungen des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

 

(5) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Führung von Aufzeichnungen der Rauchfangkehrer, LGBl. Nr. 23/1992, außer Kraft.

In Kraft seit 20.12.2003 bis 31.12.9999
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