§ 26 Oö. ERG

Oö. ERG - Oö. Einforstungsrechtegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

§ 26

Gewerbeholz

 

(1) Gewerbeholz ist jenes Holz, dessen Bezug für die Ausübung eines auf der berechtigten Liegenschaft betriebenen Gewerbes eingeräumt wurde. Ist in der Regulierungsurkunde oder in einem Neuregelungsbescheid ein Gewerbeholzbezug nicht ziffernmäßig festgesetzt, gilt jene Holzmenge als Gewerbeholz, die den regulierten Holzbezug vergleichbarer Liegenschaften ohne Gewerbeholzrecht übersteigt.

 

(2) Wird das Gewerbe ganz oder teilweise vorübergehend nicht ausgeübt, hat die Agrarbehörde auf Antrag der verpflichteten Partei das Gewerbeholzrecht auf die Dauer der Nichtausübung des Gewerbes ganz oder teilweise ruhend zu stellen.

In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26 Oö. ERG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 Oö. ERG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 26 Oö. ERG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26 Oö. ERG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26 Oö. ERG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. ERG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 25 Oö. ERG
§ 27 Oö. ERG