Gesamte Rechtsvorschrift Oö. DAV 2015

Oö. Dienstausbildungsverordnung 2015

Oö. DAV 2015
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung mit der die Dienstausbildung für Oö. Landesbedienstete geregelt wird (Oö. Dienstausbildungsverordnung 2015 - Oö. DAV 2015)

StF: LGBl. Nr. 20/2015

§ 1 Oö. DAV 2015 § 1


(1) Zweck dieser Verordnung ist die Regelung der Dienstausbildung im Hinblick auf die Anforderungen in den jeweiligen Verwendungen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Landesbedienstete, die in den Anwendungsbereich des
Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes - Kuranstalten oder des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes 2005 fallen.

§ 2 Oö. DAV 2015 § 2


(1) Die für die jeweiligen Verwendungen erforderlichen Module und Ausbildungstypen werden in der Anlage festgesetzt.

(2) Bei Verwendungen, die nur bis zum Erreichen der erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen niedriger bewertet sind und bei denen eine höherwertige Verwendung bei entsprechendem Arbeits- und Ausbildungserfolg vorgesehen ist, richtet sich die Dienstausbildung nach der voraussichtlichen höherwertigen Verwendung (insbesondere unter Anwendung eines Höherreihungskonzepts).

(3) Für Verwendungen, die gemäß § 23 Oö. GG 2001 im Einzelfall zu bewerten sind, wird die erforderliche Dienstausbildung entsprechend den Anforderungen in der konkreten Verwendung im Einzelfall festgesetzt.

(4) Für Bedienstete, für die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 nicht gilt, richten sich Umfang und Art der Dienstausbildung nach den in der Anlage angeführten vergleichbaren Verwendungen, soweit nach §§ 25 und 25a Oö. LBG die Dienstausbildung zu absolvieren ist.

§ 3 Oö. DAV 2015 § 3


(1) Das Modul 1 besteht aus einem Einführungstag.

(2) Inhalte des Moduls 1 sind:

1.

Basiswissen über den Dienstgeber Land Oberösterreich (Behördenaufbau und -strukturen);

2.

Dienstrecht einschließlich Gleichbehandlung;

3.

Landeshaushalt mit Schwerpunkt Kostenbewusstsein;

4.

Grundinformation über die Personalvertretung.

(3) Der Einführungstag soll innerhalb der ersten vier Monate ab Aufnahme in den Oö. Landesdienst absolviert werden.

(4) Die Dienstbehörde oder der Dienstgeber hat die Veranstaltungen zu Modul 1 in regelmäßigen Zeitabständen so anzubieten, dass die in Abs. 3 angeführte Frist eingehalten werden kann.

§ 4 Oö. DAV 2015 § 4


(1) Gegenstände des Moduls 2 sind:

1.

Verfassungsrecht;

2.

Verwaltungsverfahren;

3.

Innere Organisation und Verwaltungsentwicklung;

4.

Dienstrecht;

5.

Europarecht;

6.

Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen (inkl. Betriebswirtschaftslehre).

(2) Die Teilnahme am Dienstausbildungslehrgang ist verpflichtend und gilt als erfolgt, wenn die Anwesenheit bei zumindest 60 % der gesamten Lehrgangsdauer nachgewiesen ist.

(3) Modul 2 ist in drei unterschiedlichen Ausbildungstypen anzubieten, die sich je nach ausgeübter Verwendung in Umfang und Intensität unterscheiden.

(4) Die schriftliche Dienstprüfung findet frühestens fünf Wochen nach Beendigung des Dienstausbildungslehrgangs im Rahmen einer Klausur statt. Die zeitliche Dauer der schriftlichen Dienstprüfung beträgt beim:

1.

Ausbildungstyp 1: 3 Stunden;

2.

Ausbildungstyp 2: 4,5 Stunden;

3.

Ausbildungstyp 3: 5,5 Stunden.

(5) Bedienstete, die nach Inkrafttreten des Oö. DRÄG 2015 erstmals für eine juristische Verwendung herangezogen werden, haben jedenfalls Modul 2 im Ausbildungstyp 3 zu absolvieren, selbst wenn sie bereits Modul 2 in einem anderen Ausbildungstyp (AT 1 oder AT 2) absolviert haben.

(6) Die Beurteilung der Prüfung hat in Form einer Gesamtbewertung mittels Punkten zu erfolgen. Die Dienstprüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 60 % der maximal möglichen Punkteanzahl erreicht wurden. Bei Nicht-Bestehen ist die schriftliche Dienstprüfung zur Gänze zu wiederholen. Die Dienstprüfung gilt als „mit Auszeichnung bestanden“, wenn mindestens 90 % der maximal möglichen Punkteanzahl erreicht wurden.

(7) Den Bediensteten ist das Ergebnis der Prüfung („mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden“, „nicht bestanden“) schriftlich mitzuteilen. Auf Verlangen ist Einsicht in die Prüfungsarbeit zu gewähren.

§ 5 Oö. DAV 2015 § 5


Für Verwendungen, für die in der Anlage zu § 2 der Oö. Einreihungsverordnung 2005
(Oö. EV 2005) spezifische Verwendungsvoraussetzungen normiert sind oder für die sonstige sondergesetzliche Berufsvorschriften gelten, sind gemäß § 16 Abs. 3 Oö. LBG die Erlangung entsprechender verwendungs- und berufsspezifischer Qualifikationen und deren Nachweis anzuordnen.

§ 6 Oö. DAV 2015 § 6


Besonderes Ernennungserfordernis anlässlich der Pragmatisierung für die Verwendungsgruppen A, B, C und D ist Modul 2 bei Verwendungen, die jenen Verwendungen entsprechen, bei denen in der Anlage zu dieser Verordnung Modul 2 vorgeschrieben ist.

Modul 2 ist in folgenden Ausbildungstypen abzulegen:

1.

Verwendungsgruppe D, C: Ausbildungstyp 1;

2.

Verwendungsgruppe B, A (ausgenommen rechtswissenschaftliches Universitätsstudium):               Ausbildungstyp 2;

3.

Verwendungsgruppe A, für die ein rechtswissenschaftliches Universitätsstudium Voraussetzung ist: Ausbildungstyp 3.

§ 7 Oö. DAV 2015 § 7


(1) Dieser Abschnitt gilt für Landesbedienstete, die in den Anwendungsbereich des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes fallen und der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.

(2) Auf Landesbedienstete im Sinn des Abs. 1 sind, soweit im 1. oder 2. Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des 1. Abschnitts sinngemäß anzuwenden.

§ 8 Oö. DAV 2015 § 8


Die Personaldirektion in ihrer Funktion als Vertreterin der Dienstbehörde bzw. des Dienstgebers kann gemäß § 23 Oö. LBG auf Antrag der oder des jeweiligen Bediensteten eine Anrechnung von bereits absolvierten fachlichen Ausbildungen und erworbenen Fachkenntnissen für Teile oder die gesamte Dienstausbildung genehmigen. Es ist dabei besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass zumindest gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie bei der Dienstausbildung nach dieser Verordnung erworben wurden.

§ 9 Oö. DAV 2015 § 9


(1) Abweichend von § 3 Abs. 3 und 4 ist die Teilnahme am Einführungstag für alle Bediensteten innerhalb des ersten Jahres ab Dienstantritt bei der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG verpflichtend. Der Einführungstag hat in den einzelnen Betrieben der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG zumindest zweimal jährlich stattzufinden.

(2) Abweichend von § 3 Abs. 2 sind die Inhalte des Moduls 1:

1.

Wesentliche Informationen über die gespag und das Land Oberösterreich;

2.

Grundzüge des Dienstrechts;

3.

Informationen über die Dienstnehmervertretung.

§ 10 Oö. DAV 2015 § 10


(1) Die Teilnahme an Modul 2 ist für Bedienstete aus dem Verwaltungs- und Betriebsdienst in den Verwendungen von LD 13 bis LD 8 gemäß der Oö. EV 2005 vorgesehen.

(2) Modul 2 umfasst folgende Fachgebiete:

1.

Gesundheits- und Krankenanstaltenwesen;

2.

Anstaltsordnung und Dienstrecht;

3.

Grundzüge der Krankenanstaltenfinanzierung und -budgetierung;

4.

Grundbegriffe der medizinischen Fachsprache.

(3) Die Teilnahme am Dienstausbildungslehrgang ist verpflichtend und gilt als erfolgt, wenn die Anwesenheit bei zumindest 60 % der gesamten Lehrgangsdauer nachgewiesen ist.

(4) Die schriftliche Dienstprüfung findet nach Beendigung des Dienstausbildungslehrgangs im Rahmen einer Klausur statt. Die zeitliche Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt jeweils 1 Stunde pro Fachgebiet.

(5) Die Beurteilung der Prüfung hat in Form einer Gesamtbewertung mittels Punkten zu erfolgen. Die Dienstprüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 60 % der maximal möglichen Punktezahl pro Fachgebiet erreicht wurden.

(6) Den Bediensteten ist das Ergebnis der Prüfung („bestanden“ oder „nicht bestanden“) schriftlich mitzuteilen. Auf Verlangen ist Einsicht in die Prüfungsarbeit zu gewähren.

§ 10a Oö. DAV 2015 § 10a


(1) Dieser Abschnitt gilt für Landesbedienstete, die in den Anwendungsbereich des Oö. Bediensteten-Zuweisungsgesetzes 2015 fallen und der Kepler Universitätsklinikum GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind oder zugewiesen werden.

(2) Auf Landesbedienstete im Sinn des Abs. 1 sind, soweit im 1., 2. oder 3. Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des 2. Abschnitts sinngemäß anzuwenden.

§ 11 Oö. DAV 2015 § 11


Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten die Oö. Dienstausbildungsverordnung 2005 - Oö. DAV 2005, LGBl. Nr. 76/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 100/2009, sowie die Verordnung des für Personalangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieds der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG gemäß § 24 Abs. 3 Oö. LBG (gespag- Dienstausbildungsverordnung), außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 Oö. DAV 2015


 

Festsetzung der für die jeweiligen Verwendungen erforderlichen Module und Ausbildungstypen

 

LD

Verwendung

Modul/Ausbildungstyp

25

 

 

 

Reinigungskraft

M1

 

Hilfsarbeiterin/Hilfsarbeiter

M1

 

Kanzleihilfskraft, Amtswartin/Amtswart

M1

24

 

 

 

Telefonistin/Telefonist

M1

23

 

 

 

Angelernte Arbeiterin/Angelernter Arbeiter

M1

 

Erhaltungsarbeiterin/Erhaltungsarbeiter

M1

 

Portierin/Portier

M1

22

 

 

 

Bedienstete/Bediensteter des Sanitätshilfsdienstes

M1

 

Hausarbeiterin/Hausarbeiter

M1

 

Kanzleibedienstete/Kanzleibediensteter

M1

21

 

 

 

Portierin/Portier mit zusätzlicher Verwendung
(insbesondere Notfalldienst)

M1

 

Sekretärin/Sekretär im Schreibdienst

M1

 

Dienstkraftwagenlenkerin/Dienstkraftwagenlenker (PKW)

M1

 

Schulwartin/Schulwart

M1

 

Kanzleibedienstete/Kanzleibediensteter mit zusätzlichen Aufgaben

M1

20

 

 

 

Kanzleikraft mit Vorgesetztenfunktion

M1

 

Kassiererin/Kassier

M1

 

Erste Schulwartin/Erster Schulwart

M1

 

Sekretärin/Sekretär im Schreibdienst mit eigenständigen Bearbeitungsaufgaben

M1

19

 

 

 

Facharbeiterin/Facharbeiter

M1

 

Sekretärin/Sekretär für leitende Bedienstete der LD 9 und numerisch höherer LD

M1

18

 

 

 

Buchhalterin/Buchhalter

M1, M2 (AT 1)

 

Medizinisch-technische Fachkraft (BH)

M1, M2 (AT 1)

 

Polierin/Polier

M1

 

Schulsekretärin/Schulsekretär

M1, M2 (AT 1)

 

Sekretärin/Sekretär für leitende Verwaltungsbedienstete der LD 8 bis 6

M1, M2 (AT 1)

 

Küchenleiterin/Küchenleiter in kleinen Küchen

M1

 

Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter

M1, M2 (AT 1)

 

Maturantin/Maturant in Ausbildung

M1, M2 (AT 2)

17

 

 

 

Qualifizierte Buchhalterin/Qualifizierter Buchhalter

M1, M2 (AT 1)

 

Werkstattleiterin/Werkstattleiter

M1

 

Bauaufsichtsorgan

M1

 

Erzieherin/Erzieher

M1

 

Qualifizierte Sachbearbeiterin/Qualifizierter Sachbearbeiter

M1, M2 (AT 1)

 

Sekretärin/Sekretär für Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der LD 5 (Amt)

M1, M2 (AT 1)

 

Küchenleiterin/Küchenleiter (BS)

M1

 

Objektbetreuerin/Objektbetreuer (Amt)

M1

 

Haustechnikerin/Haustechniker

M1

 

Agrartechnikerin/Agrartechniker

M1, M2 (AT 1)

 

Tunnelwartin/Tunnelwart

M1

16

 

 

 

Küchenleiterin/Küchenleiter (LPBZ)

M1

 

Kanzleileiterin/Kanzleileiter

M1, M2 (AT 1)

 

Sekretärin/Sekretär für leitende Bedienstete der LD 4, 3 und 2

M1, M2 (AT 1)

 

Behindertenpädagogin/Behindertenpädagoge

M1

 

Qualifizierte Sachbearbeiterin/Qualifizierter Sachbearbeiter mit besonderer Funktion

M1, M2 (AT 1)

 

Erste Buch- und Kassenführerin/Erster Buch- und Kassenführer (LPBZ)

M1, M2 (AT1)

15

 

 

 

Verwaltungsleiterin/Verwaltungsleiter einer Straßenmeisterei oder Autobahnmeisterei

M1, M2 (AT 1)

 

Universitätsabsolventin/Universitätsabsolvent in Ausbildung

M1, M2 (AT 2 bzw. Juristinnen und Juristen AT 3)

14

 

 

 

Berufsschulverwalterin/Berufsschulverwalter (BS mit Internat)

M1, M2 (AT 2)

 

Brückenmeisterin/Brückenmeister

M1, M2 (AT 2)

 

Forstaufsichtsorgan

M1, M2 (AT 2)

 

Küchenleiterin/Küchenleiter in großen Küchen

M1, M2 (AT 1)

 

Lebensmittelaufsichtsorgan

M1, M2 (AT 2)

 

Referentin/Referent

M1, M2 (AT 2)

 

Strommeisterin/Strommeister

M1, M2 (AT 2)

 

Bauleiterin/Bauleiter

M1, M2 (AT 2)

 

Sicherheitstechnikerin/Sicherheitstechniker

M1, M2 (AT 1)

 

Erzieherin/Erzieher mit pädagogischer Sonderausbildung

M1

 

Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter

M1, M2 (AT 1)

13

 

 

 

Autobahnmeisterin/Autobahnmeister

M1, M2 (AT 2)

 

Straßenmeisterin/Straßenmeister

M1, M2 (AT 2)

 

Referentin/Referent mit besonderer Funktion

M1, M2 (AT 2)

12

 

 

 

Psychologin/Psychologe
Jugendpsychologin/Jugendpsychologe

M1, M2 (AT 2)

 

Sachverständige/Sachverständiger

M1, M2 (AT 2)

 

Bauleiterin/Bauleiter (Spezial-, Sonderbaustellen); Gebietsleiterin/Gebietsleiter in der Landesbaudirektion

M1, M2 (AT 2)

 

Leitende Referentin/Leitender Referent (BH)

M1, M2 (AT 2)

11

 

 

 

Leitende Referentin/Leitender Referent - Amtsleitung (BH)

M1, M2 (AT 2)

 

Amtsärztin/Amtsarzt

M1, M2 (AT 1)

 

Amtstierärztin/Amtstierarzt

M1, M2 (AT 1)

 

Forsttechnikerin/Forsttechniker
(Forstwirtin/Forstwirt)

M1, M2 (AT 2)

 

Juristische(r), betriebswirtschaftliche(r), wissenschaftliche(r) oder technische(r) Referentin/ Referent

M1, M2 (AT 2 bzw. Juristinnen und Juristen AT 3)

 

Spezialsachverständige/Spezialsachverständiger

M1, M2 (AT 2)

 

Straßenbezirksleiterin/Straßenbezirksleiter

M1, M2 (AT 2)

 

Klinische Psychologin/Klinischer Psychologe

M1, M2 (AT 2)

10

 

 

 

Leitende Referentin/Leitender Referent (Amt)

M1, M2 (AT 2 bzw. Juristinnen und Juristen AT 3)

9

 

 

 

Abteilungsleiterin/Abteilungsleiter (BH - Organisation alt)

M1, M2 (AT 2 bzw. Juristinnen und Juristen AT 3)

8

 

 

 

Abteilungsleiterin/Abteilungsleiter (BH - Organisation neu)

M1, M2 (AT 2 bzw. Juristinnen und Juristen AT 3)

7

 

 

6

 

 

 

Leiterin/Leiter einer kleinen Abteilung (Amt)

M1, M2 (AT 2 bzw. Juristinnen und Juristen AT 3)

5

 

 

 

Abteilungsleiterin/Abteilungsleiter (Amt)

M1

4

 

 

 

Bezirkshauptfrau/Bezirkshauptmann (BH)

M1

 

Leiterin/Leiter einer großen Abteilung (Amt)

M1

3

 

 

 

Leiterin/Leiter einer großen Abteilung (bzw. Abteilungsgruppe) mit besonderer Bedeutung (Amt)

M1

2

 

 

 

Leiterin/Leiter einer großen Abteilung (bzw. Abteilungsgruppe) mit besonderer strategischer Bedeutung (Amt)

M1

Legende:

M1

Modul 1 - Einführung

M2

Modul 2 - Allgemeine Ausbildung

AT 1

Ausbildungstyp 1

AT 2

Ausbildungstyp 2

AT 3

Ausbildungstyp 3

Amt

Amt der Landesregierung

BH

Bezirkshauptmannschaft

BS

Berufsschule

LPBZ

Landes-Pflege- und Betreuungszentrum

 

Oö. Dienstausbildungsverordnung 2015 (Oö. DAV 2015) Fundstelle


Verordnung mit der die Dienstausbildung für Oö. Landesbedienstete geregelt wird (Oö. Dienstausbildungsverordnung 2015 - Oö. DAV 2015)

StF: LGBl. Nr. 20/2015

Änderung

LGBl.Nr. 4/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 16 und 24 des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993, LGBI. Nr. 11/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBI. Nr. 121/2014, wird verordnet:

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten