§ 3 Oö. BB 1995

Oö. BB 1995 - Oö. Bezügegesetz 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

§ 3

Höhe der Bezüge

 

(1) Der Bezug eines Mitgliedes des Landtages beträgt 55% des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6.

(2) Der Bezug des Landeshauptmannes beträgt 200% des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6. Der Bezug eines Landeshauptmann-Stellvertreters beträgt 90% des Bezuges des Landeshauptmannes. Der Bezug eines Landesrates beträgt 90% des Bezuges eines Landeshauptmann-Stellvertreters.

(3) Der Bezug des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates beträgt 75% des Bezuges eines Landesrates, der Bezug des Vizepräsidenten des Landesschulrates beträgt 60% des Bezuges des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates.

In Kraft seit 01.10.1995 bis 31.12.9999
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