§ 27 Oö. BB 1995

Oö. BB 1995 - Oö. Bezügegesetz 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

IV. ABSCHNITT

Pensionsrechtliche Übergangsbestimmungen

 

§ 27

Verzichtsmöglichkeit

 

Die Mitglieder des Landtages, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes diese Funktion ausüben und bis zum Ende der XXIV. Gesetzgebungsperiode keinen Anspruch auf einen Ruhebezug erwerben würden, können innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes erklären, daß sie auf ihre Anwartschaft auf einen monatlichen Ruhebezug verzichten. Der Verzicht wird mit Einlangen bei der Ersten Präsidentin des o.ö. Landtages wirksam und ist unwiderrufbar. Im Fall eines Verzichts sind den Mitgliedern des Landtages unter sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 7 die bisher geleisteten Pensionsbeiträge in voller Höhe rückzuerstatten.

In Kraft seit 01.10.1995 bis 31.12.9999
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