Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen die in den §§ 24 bis 25 nicht angeführten Bauvorhaben; dies gilt insbesondere für
1. | den Einbau von Sanitärräumen und den sonstigen Innenausbau von bestehenden Gebäuden, soweit er nicht unter § 24 Abs. 1 Z 1, § 24a oder § 25 Abs. 1 Z 3 fällt; | |||||||||
2. | Baustelleneinrichtungen, wie Bauhütten, für die Dauer der Bauausführung (§ 38 Abs. 2 bis 4, § 39 Abs. 1); | |||||||||
3. | Bauvorhaben, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt werden; | |||||||||
4. | Stützmauern und freistehende Mauern bis zu einer Höhe von 1,50 Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände; | |||||||||
Einfriedungen, soweit sie nicht unter § 25 Abs. 1 Z 14 fallen; Wild- und Weidezäune; | ||||||||||
5. | Pergolen; | |||||||||
6. | Spielhäuschen und ähnliche Einrichtungen, soweit diese überhaupt als bauliche Anlagen gelten und nicht schon gemäß § 1 Abs. 3 Z 14 ausgenommen sind; | |||||||||
7. | Schwimm- oder Löschteiche sowie Schwimm- und sonstige Wasserbecken mit einer Tiefe bis zu 1,50 Meter und mit einer Wasserfläche bis zu 50 m²; | |||||||||
8. | bauliche Anlagen der im § 25 Abs. 1 Z 7a, 10 und 15 genannten Art, soweit sie die dort angegebenen Abmessungen (Fläche, Höhe) nicht erreichen; | |||||||||
9. | Gebäude im Zusammenhang mit baulichen Anlagen der im § 1 Abs. 3 Z 5 und 6 genannten Art mit einer bebauten Fläche bis zu 15 m² und einer Traufenhöhe bis zu 3 m über dem Erdgeschoßfußboden; | |||||||||
10. | Folientunnels, soweit sie zum Anbau von Pflanzen verwendet werden; | |||||||||
11. | nicht Wohnzwecken dienende ebenerdige, eingeschossige und freistehende Gebäude bzw. Schutzdächer, jeweils mit einer bebauten Fläche bis zu 15 m², soweit sie nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland liegen und entsprechend den für sie geltenden bau- bzw. raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplans, ausgeführt werden; | |||||||||
12. | Ladestationen für Elektrofahrzeuge; | |||||||||
13. | bauliche Anlagen zum Grillen, Backen, Dörren oder Selchen, soweit sie ausschließlich privaten Zwecken dienen und es sich nicht um Gebäude oder Schutzdächer handelt. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 70/1998, 96/2006, 34/2013, 55/2021) |
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