§ 12a Oö. AK § 12a

Oö. AK - Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Agrarbehörde ist die Landesregierung.

 

(Anm: LGBl. Nr. 40/2018)

In Kraft seit 31.05.2018 bis 31.12.9999
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