§ 2 Oö. AEG 2001 § 2

Oö. AEG 2001 - Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1.

Abwasser: Wasser, das infolge der Verwendung in Aufbereitungs-, Veredelungs-, Weiterverarbeitungs-, Produktions-, Verwertungs-, Konsumations- oder Dienstleistungs- sowie in Kühl-, Lösch-, Reinigungs-, Desinfektions- oder sonstigen nicht natürlichen Prozessen in seinen Eigenschaften derart verändert wird, dass es Gewässer in ihrer Beschaffenheit (§ 30 WRG 1959) zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag; natürlich anfallendes oder künstlich erschlossenes Thermalwasser und Wasser aus Heilquellen oder Heilmooren, die derartigen Prozessen unterworfen werden, gelten nicht als Abwasser;

2.

häusliches Abwasser: Abwasser aus Küchen, Waschküchen, Waschräumen, Sanitär- oder ähnlich genutzten Räumen in Haushalten oder mit diesem hinsichtlich seiner Beschaffenheit vergleichbares Abwasser aus öffentlichen Gebäuden, Gewerbe-, Industrie- oder landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben;

3.

betriebliches Abwasser: Wasser, das infolge der Verwendung in Aufbereitungs-, Veredelungs-, Weiterverarbeitungs-, Produktions-, Verwertungs-, Konsumations- oder Dienstleistungs- sowie in Kühl-, Lösch-, Reinigungs-, Desinfektions- oder sonstigen nicht natürlichen Prozessen in seinen Eigenschaften derart verändert wird, dass es Gewässer in ihrer Beschaffenheit (§ 30 WRG 1959) zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag, und das nach seiner Herkunft und Beschaffenheit von häuslichen oder den üblicherweise in einem landwirtschaftlichen Betrieb sonst anfallenden Abwässern, wie zB Gülle, Jauche und Silowässer verschieden ist; zum betrieblichen Abwasser zählen auch Abwässer aus der Veredelung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die wegen möglicher schädlicher Auswirkungen auf die Bodengesundheit (§ 2 Z 3 Oö. Bodenschutzgesetz 1991) nicht zur Ausbringung auf landwirtschaftliche Nutzflächen geeignet sind;

4.

Abwasserentsorgungsanlage: die Gesamtheit der Einrichtungen zur Übernahme, Ableitung und Reinigung von Abwässern mit Ausnahme der Hauskanalanlagen;

5.

Senkgrube: eine bauliche Anlage oder ein Behälter zur Sammlung und vorübergehenden Aufbewahrung von häuslichen und betrieblichen Abwässern;

6.

Kleinkläranlage: eine Abwasserreinigungsanlage bis höchstens 50 Einwohnerwerte;

7.

Einwohnerwert: biologisch abbaubare organische Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5) von 60 g Sauerstoff pro Tag; die in Einwohnerwerten ausgedrückte Belastung wird auf der Grundlage der höchsten wöchentlichen Durchschnittsbelastung im Zulauf der Abwasserentsorgungsanlage während eines Jahres berechnet, wobei Ausnahmesituationen, wie z. B. starke Niederschläge, unberücksichtigt bleiben;

8.

öffentliche Kanalisation: eine für Abwassereinleiter verfügbare Kanalisationsanlage, die von einer Körperschaft öffentlichen Rechts oder von einem in ihrem Auftrag handelnden Dritten betrieben wird;

9.

Kanalisationsunternehmen: ein Rechtsträger, der eine öffentliche Kanalisation betreibt;

10.

geeignete Übernahmestelle: die Übernahmestelle, die im Abwasserentsorgungskonzept der Gemeinde festgelegt ist; ist keine Übernahmestelle errichtet oder enthält das Abwasserentsorgungskonzept keine Festlegung, gilt jede Übernahmestelle als geeignet, die nach wasserrechtlichen Vorschriften genehmigt ist, in einer Entfernung (kürzeste Fahrtstrecke) von nicht mehr als 10 km vom Ort des Abwasseranfalls liegt und deren Betreiber schriftlich einer Übernahme der Abwässer zugestimmt hat;

11.

geeignete Ausbringungsfläche: eine bewirtschaftete landwirtschaftliche Kulturfläche, die in einer Entfernung (kürzeste Fahrtstrecke) von nicht mehr als 10 km vom Ort des Abwasseranfalls liegt und auf die eine Ausbringung nach den Bestimmungen des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 zulässig ist;

12.

Hauskanalanlage: Entsorgungsleitung von der Außenmauer des zu entsorgenden Objekts bis zur öffentlichen Kanalisation einschließlich der dazugehörigen Hebeanlagen, Pumpwerke und Schächte, die ausschließlich der Entsorgung des einzelnen Objekts dienen, sofern diese Einrichtungen nicht von der wasserrechtlichen Bewilligung für die öffentliche Kanalisation erfasst sind; der Hauskanal bildet bis zu seiner Einmündung in die öffentliche Kanalisation einen Bestandteil des zu entsorgenden Objekts;

13.

Objekt: ein Gebäude, in dem bei bestimmungsgemäßer Nutzung häusliches oder betriebliches Abwasser anfällt; mehrere Gebäude, die den Hofbereich eines land- und forstwirtschaftlichen Anwesens bilden, gelten als ein Objekt; dies gilt sinngemäß auch für Betriebsanlagen oder Wohnanlagen, die aus mehreren Gebäuden bestehen.

(Anm: LGBl. Nr. 94/2015)

(2) Für die Auslegung von baurechtlichen Begriffen, wie z. B. Bau und Gebäude, sind die jeweils geltenden baurechtlichen Bestimmungen heranzuziehen.

(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Wasserrechts, des Gewerberechts und des Abfallwirtschaftsrechts berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

(4) Soweit dieses Landesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, werden sonstige landesgesetzliche Bestimmungen durch dieses Landesgesetz nicht berührt.

(5) Die in diesem Landesgesetz geregelten Anlagen unterliegen nicht der Bewilligungspflicht nach dem Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009. (Anm: LGBl. Nr. 94/2015)

(6) Dieses Landesgesetz gilt nicht für abwassertechnische Maßnahmen in Bauten.

In Kraft seit 01.08.2015 bis 31.12.9999
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