§ 12 Oö. AbgG

Oö. AbgG - Oö. Abgabengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

§ 12

Sonstige Abgabenordnungswidrigkeiten

 

(1) Wer, ohne hiedurch den Tatbestand des § 10 oder des § 11 zu verwirklichen, vorsätzlich eine Abgabe, die selbst zu berechnen ist, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrags bekanntgegeben wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festzusetzen. Im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar.

 

(2) Wer, ohne hiedurch den Tatbestand einer nach anderen Abgabenvorschriften strafbaren Verwaltungsübertretung zu erfüllen, vorsätzlich

1.

eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt,

2.

eine abgabenrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen verletzt,

3.

eine abgabenrechtliche Pflicht zur Ausstellung oder Aufbewahrung von Belegen verletzt,

4.

für die Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten durch unrichtige Angaben ungerechtfertigte Zahlungserleichterungen erwirkt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche festzusetzen.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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