§ 9 ÖTV

ÖTV - Öltankverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.05.2024

(1) Von Hand zu betätigende Absperrvorrichtungen sind einzubauen

a)

beim Austritt der Ölentnahmeleitung unmittelbar am Lagerbehälter;

b)

beim Austritt der Ölentnahmeleitung aus dem Zwischenbehälter;

c)

unmittelbar vor der Verbrennungseinrichtung.

(2) Das Gehäuse von Absperrvorrichtungen, auf die ein Druck von mehr als 10 bar einwirken kann, muss aus zähem Metall angefertigt sein.

(3) In unmittelbarer Nähe der Verbrennungseinrichtung ist eine selbsttätig wirkende überprüfbare Auslösevorrichtung (z.B. Filmstreifen oder Raumthermostat) einzubauen, die im Brandfalle die Stromzufuhr zu Ölpumpen, Ölbrennern und Schnellschlussventilen unterbricht und verriegelt.

(4) Soferne die Düse des Brenners unter dem höchsten Ölstand des Lager- oder Zwischenbehälters liegt, ist überdies ein elektrisch gesteuertes Schnellschlussventil innerhalb der Auffangwanne, bei Vorhandensein eines Zwischenbehälters auch unmittelbar nach diesem, einzubauen. Das Schnellschlussventil muss bei Stromausfall und bei Brennerstörung selbsttätig schließen.

In Kraft seit 09.09.2009 bis 31.12.9999
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