§ 21 NTG

NTG - Notariatstarifgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024
Paragraph 21,

Besorgt der Notar bei Geschäften, die unter die §§ 18 Abs. 2, 19 Abs. 2 oder 20 Abs. 2 fallen, auch die grundbücherliche Durchführung, so hat er für die damit verbundenen Tätigkeiten bei einer Bemessungsgrundlage bis einschließlich 7 270 Euro Anspruch auf zwei Drittel, bei einer Bemessungsgrundlage von über 7 270 Euro Anspruch auf die Hälfte der ihm für diese anderen Tätigkeiten zustehenden Entlohnung. Werden sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe beantragten Eintragung in die Urkundensammlung des Grundbuchs aufzunehmen sind, im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt, so gebührt dem Notar dafür eine Erhöhung der Entlohnung von 9,10 Euro. Besorgt der Notar bei Geschäften, die unter die Paragraphen 18, Absatz 2,, 19 Absatz 2, oder 20 Absatz 2, fallen, auch die grundbücherliche Durchführung, so hat er für die damit verbundenen Tätigkeiten bei einer Bemessungsgrundlage bis einschließlich 7 270 Euro Anspruch auf zwei Drittel, bei einer Bemessungsgrundlage von über 7 270 Euro Anspruch auf die Hälfte der ihm für diese anderen Tätigkeiten zustehenden Entlohnung. Werden sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe beantragten Eintragung in die Urkundensammlung des Grundbuchs aufzunehmen sind, im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt, so gebührt dem Notar dafür eine Erhöhung der Entlohnung von 9,10 Euro.

In Kraft seit 01.05.2023 bis 31.12.9999
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