§ 7 NPG 1992 Bewahrungszonen

NPG 1992 - Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die in der Anlage 1 dargestellten Zonen B, C2, D, E, F und G2 der KG. Apetlon, KG. Illmitz, KG. Neusiedl am See, KG. Weiden am See, KG. Podersdorf am See, KG. Tadten und KG. Andau, in denen die charakteristische Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume und allenfalls vorhandene historisch bedeutsame Objekte und historische oder charakteristische Landschaftsteile bewahrt werden sollen, werden zu Bewahrungszonen erklärt.

(2) In den in Abs. 1 festgelegten Bewahrungszonen ist unbeschadet der Regelungen der §§ 8 und 9 Abs. 4 und 6 und der in diesem Gesetz festgelegten Tätigkeiten der zuständigen Organe sowie der damit betrauten Personen jeder Aufenthalt sowie jeder Eingriff, der geeignet ist, die in diesem Gesetz festgelegten Ziele der Bewahrungszonen zu gefährden, verboten. Das Betreten der Bewahrungszonen ist grundsätzlich nur auf markierten Wegen gestattet.

(3) Von der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel ist in Bewahrungszonen der Schutz der charakteristischen Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume und allenfalls vorhandener historisch bedeutsamer Objekte und historischer oder charakteristischer Landschaftsteile nach Maßgabe des Managementplanes (Abs. 4) zu gewährleisten. Sie hat in den Bewahrungszonen langfristige wissenschaftliche Forschungen, laufende Kontrollen (Monitoring) sowie eine Beweissicherung durchzuführen.

(4) Im Managementplan sind die Ziele eines Naturmanagements für Bewahrungszonen festzulegen. Die Richtlinien der IUCN, die Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG sowie wissenschaftliche Erkenntnisse sind bei der Erstellung zu berücksichtigen.

In Kraft seit 06.11.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 NPG 1992


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 NPG 1992 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 NPG 1992


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 NPG 1992


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 NPG 1992 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 NPG 1992
§ 8 NPG 1992