§ 3 NÖ SKV Nachweise

NÖ SKV - NÖ Stromkennzeichnungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Stromhändler haben die Angaben über die Kennzeichnung durch eine zu erstellende Dokumentation nachzuweisen. In der Dokumentation muss die Aufbringung der von den Stromhändlern an Kunden gelieferten Mengen, gegliedert nach den Primärenergieträgern gemäß § 46 Abs. 7 NÖ ElWG 2001 bzw. § 2 Abs. 4, schlüssig dargestellt werden.

(2) Die Dokumentation muss von einem Wirtschaftsprüfer oder einem gerichtlich zertifizierten Sachverständigen aus dem Gebiet der Elektrotechnik und Energiewirtschaft geprüft sein. Der Wirtschaftsprüfer oder der Sachverständige hat die schlüssige Darstellung an Hand einer Liste der Vertragspartner mit einer Aufschlüsselung der Geschäftsvolumen sowie einer Dokumentation der Eigenerzeugung zu bestätigen, dass die Gesamtlieferung des Stromhändlers an Kunden innerhalb eines bestimmten Zeitraumes unter Angabe des jeweiligen Primärenergieträgers mit der Eigenerzeugung, den Bezügen gemäß Verträgen oder Kraftwerksbeteiligungen, den Bezügen auf Grund von Herkunftsnachweisen und den Bezügen, die gemäß § 2 Abs. 4 zugeordnet sind, übereinstimmt.

(3) Herkunftsnachweise müssen Angaben zu den Primärenergieträgern, mit denen die elektrische Energie erzeugt worden ist, zu Ort der Erzeugung sowie über Namen und Anschrift des Erzeugers enthalten. Die Herkunftsnachweise sind von einer nach dem Akkreditierungsgesetz, BGBl.Nr. 468/1992 in der Fassung BGBl.Nr. 430/1996, zugelassenen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle zu bestätigen. § 3 Akkreditierungsgesetz gilt sinngemäß.

(4) Stromhändler, die die Kennzeichnung nach dem Produktmix vornehmen, müssen dies gesondert gemäß Abs. 1 darstellen und gemäß Abs. 2 prüfen lassen. In der Darstellung ist anzugeben, wie viele Kunden mit welcher Menge, gegliedert nach den Primärenergieträgern gemäß § 46 Abs. 7 NÖ ElWG 2001 bzw. § 2 Abs. 4, beliefert worden sind. Händler- und Produktmix müssen mit der Gesamtmenge, die für die Belieferung von Kunden erforderlich war, übereinstimmen.

(5) Die geprüfte Dokumentation, die spätestens vier Monate nach Ablauf des Kalender- oder Wirtschaftsjahres oder des tatsächlichen Lieferzeitraumes erstellt sein muss, ist auf die Dauer eines Jahres zur Einsicht durch Endverbraucher am Sitz (Hauptwohnsitz) des Stromhändlers oder – liegt dieser im Ausland – am Sitz des Zustellungsbevollmächtigten (§ 46 Abs. 1 NÖ ElWG 2001) bereitzuhalten.

In Kraft seit 29.12.2001 bis 31.12.9999
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