§ 23 NÖ NSchG 2000 Entschädigungsanspruch

NÖ NSchG 2000 - NÖ Naturschutzgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

(1) Ergeben sich aus dem Inhalt einer Verordnung oder eines Bescheides, denen Vorschriften dieses Gesetzes zugrunde liegen, für ein Grundstück oder eine schon vor der Erlassung der Verordnung oder des Bescheides errichtete Anlage eine erhebliche Minderung des Ertrages oder eine nachhaltige Erschwernis der Wirtschaftsführung oder die Unzulässigkeit oder wesentliche Einschränkung von Bewirtschaftungs- oder Nutzungsmöglichkeiten, ist dem Eigentümer oder mit Zustimmung des Eigentümers dem Nutzungsberechtigten auf Antrag eine Vergütung der hiedurch entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile zu leisten. Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung sind wirtschaftliche Vorteile, die sich aus der naturschutzbehördlichen Maßnahme ergeben, zu berücksichtigen.

(2) Verliert ein Grundstück oder eine Anlage durch Auswirkungen einer Verordnung oder eines Bescheides nach diesem Gesetz seine dauernde Nutzbarkeit, so sind sie, wenn eine Vereinbarung nach § 30 Abs. 1 nicht zustande kommt, auf Antrag des Grundeigentümers durch Einlösung in das Eigentum des Landes zu übernehmen.

(3) Zur Sicherung des Bestandes eines Europaschutzgebietes, Naturschutzgebietes oder eines Naturdenkmales kann die Landesregierung erforderlichenfalls die in Betracht kommenden Grundstücke zu Gunsten des Landes einlösen. Die Landesregierung hat, wenn eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, über die Notwendigkeit der Einlösung und über die Höhe des Einlösungsbetrages mit Bescheid zu entscheiden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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