§ 45 NÖ LWG Weitere Anwendung der Bestimmungen über laufende Zuwendung und Ruhegenuß

NÖ LWG - NÖ Landwirtschaftskammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Einen Anspruch auf eine laufende Zuwendung nach diesem Gesetz können nur mehr Personen erwerben, die mit Ablauf des 31. Dezember 1997 die Voraussetzungen des § 15 Abs. 12, wenn auch unter Anwendung des § 15 Abs. 14, erfüllen. Diese Voraussetzung gilt zu diesem Zeitpunkt auch dann als erfüllt, wenn sie ihr Amt mindestens durch 10 Jahre ausgeübt haben.

(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten auch für die Erlangung eines Anspruches auf Versorgungsgenuß nach einer dort angeführten Person.

(3) Auf Personen nach Abs. 1 und 2 sind für die Zeit nach dem 31. Dezember 1997 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:

1.

das NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 mit Ausnahme der §§ 10 - 13,

2.

folgende in Betracht kommende Bestimmungen dieses Gesetzes:

a)

§ 15 Abs. 10 letzter Satz, Abs. 12, Abs. 14 bis 16,

b)

§ 47, soweit er sich auf die anzuwendenden Bestimmungen der lit.a bezieht.

(4) Auf Personen gemäß Abs. 1 und 2 ist § 15 Abs. 10 letzter Satz, Abs. 12, Abs. 14 bis 16 mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Beitrag gemäß § 15 Abs. 10 letzter Satz, der allfälligen laufenden Zuwendung und dem allfälligen Versorgungsgenuß nicht die Bezüge nach dem NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 zugrunde zu legen sind, sondern die Aufwandsentschädigung, auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Gesetz Anspruch hätte.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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