§ 20 NÖ LBG Übergangs- und Schlußbestimmungen

NÖ LBG - NÖ Landesbankgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Abschnitt I und III treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

(2) Abschnitt II tritt am Tag nach dem Tag, an dem die Niederösterreichische Landesbank-Hypothekenbank Aktiengesellschaft in das Firmenbuch eingetragen wird, in Kraft. Gleichzeitig treten die bisher geltenden Satzungen der Niederösterreichischen Landesbank-Hypothekenbank, LGBl. 3900/1, außer Kraft.

(3) Die Landesregierung hat binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Abschnittes die Satzung der einbringenden Niederösterreichischen Landesbank- Hypothekenbank zu erlassen (§ 17). Die Satzung ist gleichzeitig mit dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt in Kraft zu setzen.

(4) Die Landesregierung hat binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten der Satzung den Verwaltungsrat der Holding zu bestellen. Bis zum Zeitpunkt der Bestellung führen der Vorstand und der Aufsichtsrat der einbringenden Niederösterreichischen Landesbank-Hypothekenbank gemeinsam als Verwaltungsrat die Geschäfte der Holding, wobei der Vorstand das Präsidium bildet. Mit der Bestellung des Verwaltungsrates durch die Landesregierung erlöschen die Funktionen der bisherigen Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes der Niederösterreichischen Landesbank-Hypothekenbank. Die Landesregierung hat die erste Sitzung des neubestellten Verwaltungsrates einzuberufen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 NÖ LBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 NÖ LBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 NÖ LBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 NÖ LBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 NÖ LBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ LBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 NÖ LBG
NÖ Landesbankgesetz (NÖ LBG) Fundstelle