Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024
Die Landesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung die Leistungen gemäß § 64 festzusetzen. Dabei ist auf den altersgemäßen Betreuungsaufwand Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 20.12.2013 bis 31.12.9999
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