§ 37 NÖ FG 2015 Feuerwehrregister

NÖ FG 2015 - NÖ Feuerwehrgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Beim NÖ Landesfeuerwehrverband ist ein Feuerwehrregister zu führen. In dieses sind die Freiwilligen Feuerwehren, die Betriebsfeuerwehren und die Berufsfeuerwehren einzutragen. Die Eintragung hat die Bezeichnung der Feuerwehr, Standort, Einsatzbereich sowie Name des Feuerwehrkommandanten und des/der Feuerwehrkommandantstellvertreter(s) zu enthalten.

(2) Eintragungen in das Feuerwehrregister und deren Änderung haben über Antrag der Standortgemeinde, bei Betriebsfeuerwehren über Antrag der Geschäftsführung des Betriebes zu erfolgen.

(3) Die Eintragung einer Feuerwehr hat zu erfolgen, wenn

1.

eine gemäß § 39 Abs. 1 oder § 48 Abs. 6 entsprechende Bezeichnung gewählt wurde,

2.

die Mindestmannschaftsstärke gemäß §§ 42 Abs. 2 oder 48 gegeben ist,

3.

die für die Besorgung der gesetzlichen Aufgaben erforderliche Ausrüstung vorhanden ist,

4.

eine rechtsgültige Wahl oder Bestellung des Feuerwehrkommandanten und des/der Feuerwehrkommandantstellvertreter(s) durchgeführt wurde,

5.

ein Einsatzbereich gemäß § 4 Abs. 4 festgelegt wurde.

(4) Nach Prüfung der Voraussetzungen durch den NÖ Landesfeuerwehrverband hat die Eintragung zu erfolgen. Der NÖ Landesfeuerwehrverband unterliegt dabei den Weisungen der Landesregierung.

(5) Die Löschung einer Eintragung hat zu erfolgen, wenn die Landesregierung mit Bescheid

1.

bei Freiwilligen Feuerwehren auf Antrag der Gemeinde, des NÖ Landesfeuerwehrverbandes oder der betreffenden Freiwilligen Feuerwehr selbst,

2.

bei Berufsfeuerwehren auf Antrag der Gemeinde oder des NÖ Landesfeuerwehrverbandes,

3.

bei Betriebsfeuerwehren auf Antrag der Geschäftsführung des Betriebes oder des NÖ Landesfeuerwehrverbandes,

feststellt, dass die Feuerwehr den ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben dauerhaft nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt.

Dazu ist im Fall der Z 1 und Z 2 die Standortgemeinde der Freiwilligen Feuerwehr und der NÖ Landesfeuerwehrverband, im Fall der Z 3 die Geschäftsführung des Betriebes und der NÖ Landesfeuerwehrverband zu hören, sofern sie nicht selbst Antragsteller sind.

(6) Mit ihrer Eintragung ins Feuerwehrregister wird jede Feuerwehr Mitglied des NÖ Landesfeuerwehrverbandes.

(7) Der NÖ Landesfeuerwehrverband hat der Landesregierung sowie der Gemeinde auf Verlangen Auskünfte aus dem Feuerwehrregister zu erteilen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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