Gesamte Rechtsvorschrift NÖ DAV

NÖ Dienstausbildungsverordnung

NÖ DAV
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Stand der Gesetzesgebung: 24.12.2022
NÖ Dienstausbildungsverordnung
StF: LGBl. 2100/2-0

§ 1 NÖ DAV § 1


Soweit § 2 hinsichtlich eines Moduls auf mehrere Verordnungen verweist, ist von diesen jene Verordnung anzuwenden, die dem für die Ausübung der konkreten Tätigkeit notwendigen fachspezifischen Wissen entspricht. Im Zweifel ist auf die jeweilige fachliche Vorbildung der Bediensteten Bedacht zu nehmen.

§ 2 NÖ DAV


Die für die jeweiligen Verwendungen als besondere Aufnahmebedingungen vorgeschriebenen erforderlichen Dienstausbildungsmodule sind wie folgt abzulegen:

Dienstausbildungsmodule:

Dienstausbildung/Dienstprüfung:

1

NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 1, LGBl. Nr. 47/2015.

2

NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 2, LGBl. Nr. 48/2020.

4

NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 4, LGBl. Nr. 49/2020.

6

NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den rechtskundigen Dienst, LGBl. 2100/16, für den Bereich der allgemeinen Verwaltung mit juristischer Ausrichtung (z. B.: juristische/r SB Amt oder Bezirkshauptmannschaft, juristische/r FachgebietsleiterIn Bezirkshauptmannschaft);

Verordnung über die Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst, LGBl. 2200/48, für eine Tätigkeit mit spezieller Ausrichtung z. B. Wirtschaft, Publizistik, Kunstgeschichte, Psychologie, Biologie, Bibliothekswesen;

NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den technischen Dienst, LGBl. Nr. 50/2020, für die Tätigkeit mit technischer Verwendung im Bereich Verwaltung und Straßenverwaltung (z. B.: Bereich Projektierung, Bereich technische Umsetzung), sowie im Bereich der Verwaltung mit spezieller fachlicher Ausrichtung Agrar (z. B.: Verwendung in der Agrarbezirksbehörde).

51

Erfolgreiche Absolvierung eines für Bundesbedienstete vorgeschriebenen Ausbildungslehrganges und einer für Bundesbedienstete vorgesehenen Dienstprüfung vor der betreffenden Prüfungskommission des Bundes für den amtstierärztlichen Dienst.

52

Erfolgreiche Absolvierung eines für Bundesbedienstete vorgeschriebenen Ausbildungslehrganges und einer für Bundesbedienstete vorgesehenen Dienstprüfung vor der betreffenden Prüfungskommission des Bundes für den amtsärztlichen Dienst.

71

Reife- und/oder Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik.

81

Verordnung über die Prüfung für motorisierte Streckenwarte, LGBl. 2200/58.

82

Verordnung über die Prüfung für Straßenwärter in besonderer Verwendung, LGBl. 2200/59.

83

Verordnung über die Prüfung für den Straßen-(Brücken-)meisterdienst,

LGBl. 2200/54.

AV

Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung für die Tätigkeit als Amtsvormund (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung).

EDV1

Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der angebotenen facheinschlägigen Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung als IT-KoordinatorIn der Stufe I).

EDV2

Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der angebotenen facheinschlägigen Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung als IT-KoordinatorIn der Stufe II).

EDV3

Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der angebotenen facheinschlägigen Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung als IT-KoordinatorIn der Stufe III).

FO

Erfolgreiche Absolvierung der Staatsprüfung für den Försterdienst

FW1

Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung eines 36-monatigen Ausbildungsprogramms zum/zur FachausbildnerIn Feuerwehr I (Vorlage einer Bestätigung des NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrums)

FW2

Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung eines 48-monatigen Ausbildungsprogramms zum/zur FachausbildnerIn Feuerwehr II (Vorlage einer Bestätigung des NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrums)

HL

Nachweis eines für die konkrete Stelle geeigneten Leiterlehrganges (z. B.: Diplomlehrgang Sozial Managen der Akademie für Sozialmanagement) oder Absolvierung des Ausbildungslehrganges zum Diplomierten Krankenhausbetriebswirt und Krankenhaus-Manager, LGBl. 9440/2 oder Absolvierung des 4-semestrigen Universitätslehrganges für Pflegemanagement.

IKM

Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der fachlich einschlägigen pädagogischen Ausbildung und der internen Fortbildung für interkulturelle MitarbeiterInnen (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung).

IT

Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der angebotenen facheinschlägigen IT-Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung).

KSA

Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Kurzausbildung für soziale Arbeit (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung).

LMA

Nachweis der Absolvierung der Ausbildung zum (Lebensmittel-)Aufsichtsorgan gemäß § 24 Abs. 3 iVm § 29 Abs. 1 LMSVG, BGBl.Nr. 13/2006, oder gemäß § 35 Abs. 6 LMG 1975, BGBl. Nr. 86/1975.

PA

Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung einer pädagogischen Ausbildung (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung).

TGA

Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der für Technische Gewässeraufsichtsorgane angebotenen facheinschlägigen Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung).

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