Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.03.2026
(1)Absatz einsDie Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2)Absatz 2Die Baubehörde hat unter Gewährung einer angemessenen Frist den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages auf Baubewilligung anzuordnen, wenn
1.Ziffer einsmehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Bauwerks durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat odermehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Bauwerks durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
2.Ziffer 2für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) vorliegt.für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) vorliegt.
Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß..Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß..
(3)Absatz 3Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten Bauwerks oder Vorhabens sowie die Nutzung eines Bauwerks oder Vorhabens zu einem anderen als dem bewilligten Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten Bauwerks oder Vorhabens sowie die Nutzung eines Bauwerks oder Vorhabens zu einem anderen als dem bewilligten Verwendungszweck zu verbieten. Absatz eins und 2 sowie Paragraph 34, Absatz eins und 2 bleiben davon unberührt.
(4)Absatz 4Die Baubehörde hat dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten von verpflichtend herzustellenden Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge (§ 63) deren zweckwidrige Nutzung zu verbieten, wenn sie dem Verwendungszweck des Bauwerks, dem die Abstellanlagen bewilligungsgemäß zugeordnet wurden, dauerhaft entzogen werden oder deren Benutzbarkeit für die Nutzer des Bauwerks zeitlich oder örtlich eingeschränkt wird. Ausgenommen davon ist die befristete Überlassung von einzelnen Stellplätzen, wenn und solange ein für das Bauwerk bestehender Bedarf nicht vorliegt.Die Baubehörde hat dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten von verpflichtend herzustellenden Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge (Paragraph 63,) deren zweckwidrige Nutzung zu verbieten, wenn sie dem Verwendungszweck des Bauwerks, dem die Abstellanlagen bewilligungsgemäß zugeordnet wurden, dauerhaft entzogen werden oder deren Benutzbarkeit für die Nutzer des Bauwerks zeitlich oder örtlich eingeschränkt wird. Ausgenommen davon ist die befristete Überlassung von einzelnen Stellplätzen, wenn und solange ein für das Bauwerk bestehender Bedarf nicht vorliegt.
(5)Absatz 5Die Baubehörde darf in den Fällen des Abs. 1 bis 4 eine Überprüfung selbst durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen. § 34 Abs. 4 gilt sinngemäß.Die Baubehörde darf in den Fällen des Absatz eins bis 4 eine Überprüfung selbst durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen. Paragraph 34, Absatz 4, gilt sinngemäß.
In Kraft seit 01.03.2026 bis 31.12.9999
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