§ 3 NO2-Maßnahmenverordnung Klagenfurt Begriffsbestimmungen

NO2-Maßnahmenverordnung Klagenfurt - NO2-Maßnahmenverordnung Klagenfurt

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

Luftgütemessstation: Für die Messung der Stickstoffdioxid-Immissionen wird die in Fahrtrichtung Villach bei Straßenkilometer 323.060 situierte Luftgütemessstation „Dellach“ festgelegt, mit welcher die Immissionswerte für Stickstoffdioxid ermittelt werden;

b)

Pkw-ähnliche Kraftfahrzeuge: Dazu werden von der TLS-konformen Datenerfassung in 8+1-Fahrzeugklassen die Klassen 2, 3 und 4 (Anlage 1) zusammengefasst (TLS: TechnischeLieferbedingungen für Streckenstationen);

c)

Immissionsbeitrag: der für jede halbe Stunde gemäß dem in der Anlage 1 dargestellten Algorithmus unter Anwendung der Parameter gemäß Anlage 2 errechnete Immissionsbeitrag der Pkw-ähnlichen Fahrzeuge an der Gesamtimmission an Stickstoffoxiden (NOX),              der bei der Luftgütemessstation gemessen wird;

d)

Schwellenwert 1: der Wert des aktuellen Immissionsbeitrags der PKW-ähnlichen Kraftfahrzeuge an der Gesamtimmission an Stickstoffoxiden; dieser Wert wird mit 18 ppb (18 µl/m3) NOx als Halbstundenmittelwert festgelegt;

e)

Schwellenwert 2: der Wert der bei der Luftgütemessstation gemessenen aktuellen Schadstoffkonzentration für Stickstoffdioxid (NO2); dieser Wert wird mit 150 µg/m3 NO2 als Halbstundenmittelwert festgelegt;

f)

Schwellenwert 3: der Wert des bei der Luftgütemessstation täglich in der Zeit von 1 bis 5 Uhr ermittelten geringsten Halbstundenwertes der Schadstoffkonzentration für Stickstoffdioxid; dieser Wert wird mit 80 µg/m3 NO2 festgelegt;

g)

Verkehrszählstellen: für die Verkehrszählung werden die in Fahrtrichtung Wien bei km 327.740 und in Fahrtrichtung Italien bei km 321.115 situierten Verkehrszählstellen verwendet.

In Kraft seit 01.12.2009 bis 31.12.9999
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