§ 121a NO

NO - Notariatsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.05.2024

Wenn das Amt des Notars erlischt, hat der Dauersubstitut, bei zwei bestellten Dauersubstituten derjenige mit der längeren Dauer der praktischen Verwendung, seine Amtstätigkeit so lange fortzusetzen, bis der nach § 119 Abs. 1 bestellte Substitut das Amt angetreten hat.

In Kraft seit 01.11.1993 bis 31.12.9999
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