Art. 8 § 43 NBG

NBG - Nationalbankgesetz 1984

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

 

ARTIKEL VIII

Behördliche Zusammenarbeit und Auskunftseinholung

Die Oesterreichische Nationalbank hat zur Erfüllung des in Artikel 127 Abs. 5 AEUV genannten Zieles den dort bezeichneten Aufsichtsbehörden der an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

In Kraft seit 01.08.2011 bis 31.12.9999
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