§ 12 NAEG

NAEG - Namensänderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.05.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1.

hinsichtlich der §§ 5, 9 Z 2 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;

2.

hinsichtlich des § 6, soweit er die Befreiung von den Verwaltungsabgaben des Bundes betrifft, die Bundesregierung, im übrigen der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;

3.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres.

In Kraft seit 01.05.1995 bis 31.12.9999
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