§ 21 MDG Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Landesverwaltung

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die Lehrperson kann bei Bedarf mit ihrer Zustimmung unter gänzlicher oder teilweiser Freistellung vom Dienst als Lehrperson vorübergehend einer Dienststelle der Landesverwaltung zugeteilt werden.

(2) Der Zustimmung der Lehrperson bedarf es nicht, wenn die vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Landesverwaltung für einen Zeitraum erfolgt, in dem die Lehrperson aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses wegen ihres gesundheitlichen Zustandes zwar für den Dienst als Lehrperson, nicht aber für den Verwaltungsdienst ungeeignet ist.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 21 MDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 MDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 21 MDG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 21 MDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 21 MDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 20 MDG
§ 22 MDG