§ 68f MarkenSchG

MarkenSchG - Markenschutzgesetz 1970

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Art. 12 Abs. 1 oder Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verstoßen, kann von zur Verwendung der geschützten geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung Berechtigten oder von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden, von der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs oder vom Österreichischen Gewerkschaftsbund auf Unterlassung und, soweit ihm die Verfügung darüber zusteht, auch auf Beseitigung des den genannten Bestimmungen widerstreitenden Zustandes in Anspruch genommen werden. § 52 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Wird eine der im Abs. 1 genannten Handlungen schuldhaft vorgenommen, so stehen dem zur Verwendung der geschützten geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung Berechtigten Ansprüche in Geld in sinngemäßer Anwendung des § 53 Abs. 2, 4 und 5 zu.

(3) Der Inhaber eines Unternehmens kann gemäß Abs. 1 auf Unterlassung geklagt werden, wenn eine der im Abs. 1 genannten Handlungen im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen wird oder droht. Er ist zur Beseitigung nach Abs. 1 verpflichtet, wenn er Eigentümer der Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel ist.

(4) Hat ein Bediensteter oder Beauftragter im Betrieb eines Unternehmens eine der im Abs. 1 genannten Handlungen vorgenommen, so kann der Inhaber des Unternehmens, unbeschadet einer allfälligen Haftung dieser Personen, auf Schadenersatz unter sinngemäßer Anwendung des § 53 Abs. 2 und 4 und auf Rechnungslegung in Anspruch genommen werden, wenn ihm die Rechtsverletzung bekannt war oder bekannt sein musste.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 68f MarkenSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 68f MarkenSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 68f MarkenSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 68f MarkenSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 68f MarkenSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MarkenSchG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 68e MarkenSchG
§ 68g MarkenSchG