§ 63a MarkenSchG

MarkenSchG - Markenschutzgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Eine Gewährleistungsmarke ist eine Marke, die bei der Anmeldung als solche bezeichnet wird und geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die der Inhaber der Marke das Material, die Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen, die Qualität, Genauigkeit oder andere Eigenschaften, ausgenommen die geografische Herkunft, gewährleistet, von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht.

(2) Eine Gewährleistungsmarke kann nur anmelden, wer keine gewerbliche Tätigkeit ausübt, die die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, für die eine Gewährleistung besteht, umfasst.

(3) Der Anmeldung der Gewährleistungsmarke muss eine Markensatzung beigefügt sein, die zumindest folgende Angaben enthalten muss:

1.

Name und Sitz des Rechtsträgers,

2.

eine Erklärung des Rechtsträgers, die Anforderungen des Abs. 2 zu erfüllen,

3.

eine Wiedergabe der Gewährleistungsmarke,

4.

den Waren- oder Dienstleistungsbereich, für den die Gewährleistungsmarke bestimmt ist,

5.

die durch die Marke zu gewährleistenden Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen,

6.

die Bedingungen für die Benutzung der Gewährleistungsmarke, einschließlich Sanktionen,

7.

die zur Benutzung der Gewährleistungsmarke berechtigten Personen,

8.

die Art und Weise, wie die von der Gewährleistung umfassten Eigenschaften zu prüfen und die Benutzung der Marke zu überwachen ist.

(4) Jede Änderung der Satzung ist dem Patentamt vorzulegen. Sie wird für die Zwecke des Gewährleistungsmarkenschutzes erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Hinweis auf die Änderung ins Markenregister eingetragen worden ist.

(5) Die Einsicht in eine beim Patentamt eingebrachte Markensatzung steht jedermann frei.

(6) Im Übrigen finden die Vorschriften dieses Bundesgesetzes auf Gewährleistungsmarkenanmeldungen und Gewährleistungsmarken entsprechende Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere gilt eine ernsthafte Benutzung der Gewährleistungsmarke durch eine gemäß der Markensatzung hierzu berechtigte Person als Benutzung im Sinne des § 33a.

(7) Unbeschadet Abs. 2 bis 3 und Abs. 6 1.Satz ist die Anmeldung einer Gewährleistungsmarke oder der Antrag auf Eintragung einer Satzungsänderung in das Markenregister abzuweisen, wenn

1.

die Satzung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt oder

2.

die Gefahr besteht, dass das Publikum über den Charakter oder die Bedeutung der Marke irregeführt wird, insbesondere wenn diese Marke den Eindruck erwecken kann, als wäre sie etwas anderes als eine Gewährleistungsmarke.

In Kraft seit 01.09.2017 bis 31.12.9999
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