Art. 1 § 89 LWO Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen

LWO - NÖ Landtagswahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

(1) Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Bezirkswahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.

(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren. Hievon ist auch die Kreiswahlbehörde und von dieser die Landeswahlbehörde unverzüglich zu verständigen. Die Landeswahlbehörde hat festzulegen, welche besonderen Vorkehrungen für die weitere Durchführung der Wahlhandlung im Landesgebiet vorzunehmen sind.

(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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Art. 1 § 79 LWO Mehrere Stimmzettel in einem WahlkuvertArt. 1 § 80 LWO Ungültige StimmzettelArt. 1 § 81 LWO Gültige AusfüllungArt. 1 § 82 LWO Ungültige StimmzettelArt. 1 § 83 LWO Stimmzettelprüfung, StimmzählungArt. 1 § 84 LWO Vorbereitung der WahlpunkteermittlungArt. 1 § 85 LWO NiederschriftArt. 1 § 86 LWO Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse durch die Gemeindewahlbehörde, Übermittlung der Wahlakten, NiederschriftArt. 1 § 87 LWO Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden an die BezirkswahlbehördenArt. 1 § 88 LWO Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk und Übermittlung der Wahlakten an die KreiswahlbehördeArt. 1 § 89 LWO Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen EreignissenArt. 1 § 90 LWO Feststellung der Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts, Bericht an die LandeswahlbehördeArt. 1 § 91 LWO Vorläufige Ermittlung im Wahlkreis, Bericht an die LandeswahlbehördeArt. 1 § 92 LWO Vorläufige Ermittlung und Bekanntgabe der in anderen Wahlkreisen abgegebenen Stimmen, Bericht an die LandeswahlbehördeArt. 1 § 93 LWO Ermittlung der MandateArt. 1 § 94 LWO Zuweisung der Mandate an die Bewerber auf der Wahlkreisliste und LandeslisteArt. 1 § 95 LWO NiederschriftArt. 1 § 96 LWO Verlautbarung des Wahlergebnisses, Übermittlung der WahlaktenArt. 1 § 97 LWO Aufteilung der MandateArt. 1 § 98 LWO LandeswahlvorschlägeArt. 1 § 99 LWO Anrechnung der im Ermittlungsverfahren im Wahlkreis erreichten Mandate
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
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