§ 34 LuFw AStVO Waschplätze, Waschräume, Duschen

LuFw AStVO - Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) In jeder Arbeitsstätte gemäß § 113 STLAO 2001 ist eine solche Anzahl an Waschplätzen zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens fünf Arbeitnehmer/innen, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens ein Waschplatz vorhanden ist.

(2) Duschen sind für jene Arbeitnehmer/innen zur Verfügung zu stellen, deren Arbeitsbedingungen eine umfassendere Reinigung als die der Hände, der Arme und des Gesichts erforderlich machen, insbesondere wegen starker Verschmutzung oder Staubeinwirkung, wegen hoher körperlicher Belastung oder Hitzeeinwirkung oder wegen Hautkontakts mit gefährlichen Arbeitsstoffen.

(3) Die Anzahl der Duschen muss so bemessen sein, dass für jeweils höchstens fünf Arbeitnehmer/innen im Sinne des Abs. 2, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens eine Dusche vorhanden ist.

(4) Waschräume sind zur Verfügung zu stellen,

1.

wenn in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Arbeitnehmer/innen anwesend sind, zur Unterbringung der Waschplätze oder,

2.

wenn nach Abs. 2 Duschen erforderlich sind, zur Unterbringung der Waschplätze und Duschen.

(5) In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Waschräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Arbeitnehmer und mindestens fünf weibliche Arbeitnehmerinnen gleichzeitig auf die Waschräume angewiesen sind.

(6) Die lichte Höhe von Waschräumen hat mindestens 2,0 m zu betragen.

(7) Es ist dafür zu sorgen, dass Waschplätze und -Duschen

1.

ausreichend bemessen sind, so dass sich jede/r Arbeitnehmer/in den hygienischen Erfordernissen entsprechend reinigen kann,

2.

mit fließendem, nach Möglichkeit warmem Wasser ausgestattet sind,

3.

den sanitären Anforderungen entsprechen, in hygienischem Zustand gehalten und erforderlichenfalls regelmäßig und wirksam desinfiziert werden,

4.

mit geeigneten Mitteln zur Körperreinigung aus-gestattet sind und

5.

mit Einweghandtüchern oder Händetrocknern ausgestattet sind, sofern nicht jedem/jeder Arbeitnehmer/in ein eigenes Handtuch zur Verfügung gestellt wird.

(8) Fußroste aus Holz dürfen nicht verwendet -werden.

(9) Es ist dafür zu sorgen, dass die Raumtemperatur in Waschräumen mindestens beträgt:

1.

21 °C in Waschräumen ohne Duschen,

2.

24 °C in Waschräumen mit Duschen.

(10) Waschräume nach Abs. 4 Z 2 und Umkleideräume müssen untereinander leicht und ohne Erkältungsgefahr erreichbar sein.

In Kraft seit 24.12.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 34 LuFw AStVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34 LuFw AStVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 34 LuFw AStVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 34 LuFw AStVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 34 LuFw AStVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LuFw AStVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 33 LuFw AStVO
§ 35 LuFw AStVO